Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Der Erbe muss grundsätzlich für die Beerdigungskosten aufkommen. Wurde das Erbe ausgeschlagen, so sind die Beerdigungskosten grundsätzlich auch nicht vom Erben zu übernehmen. Nahe Angehörige müssen aber auch dann die Beerdigungskosten tragen, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass kein persönliches Verhältnis zum Verstorbenen mehr bestand. Dabei ist die Reihenfolge der Angehörigen geregelt. Zunächst hat der Ehegatte für die Bestattung zu sorgen. Allerdings ist die Verstorbene geschieden. Wenn dieser nicht vorhanden ist müssen Sie und das andere Kind als leibliche Kinder die Beerdigungskosten übernehmen.
Wenn Sie trotz der Ausschlagung des Erbes aufgefordert werden die Beerdigungskosten zu übernehmen, und Sie nicht über genügend Einkommen bzw. Vermögen verfügen, dann können Sie beim Amt für Familie und Soziales einen sogenannten Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten stellen. Dann werden dort Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüft. Wenn sich herausstellt, dass Sie die Beerdigungskosten tatsächlich nicht tragen können, dann werden Sie von Ihrer Zahlungspflicht befreit.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Diese Antwort ist vom 03.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Dr. Varol,
für Ihre Antwort herzlichen Dank. Fragen bleiben hier für mich noch offen.
Ich lebe in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Kann das Einkommen meiner Partnerin mit hinzugezogen werden oder gilt nur mein Einkommen?
Wenn nur mein Einkommen gilt, wo wäre die gesetzliche Grenze?
Wie gesagt, ich beziehe 1330 € Netto.
Für Ihre Mühe herzlichen Dank!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Es zählen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erben/Angehörigen, nicht des Partners/Partnerin.
Darüber hinaus kann ich Ihre Nachfrage nicht beantworten, da außer Ihrem Nettolohn noch weitere Angaben erforderlich wären. Denn neben dem Freibetrag für das Einkommen ist die Miete (zzgl. Nebenkosten) sowie ein Freibetrag für jedes weitere Haushaltsmitglied ohne eigenes Einkommen. Ohne Kenntnis der Miete und ob Ihr Partner ein Einkommen hat kann daher leider die Frage nicht beantwortet werden. Letztlich nimmt das Amt die Berechnung vor, so dass Sie dort Ihr Einkommen/Vermögen sowie Ausgaben etc. angeben. Daher sollten Sie sich, sobald Sie in Anspruch genommen werden, sich an das Amt wenden.
Ich wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
Rechtsanwalt
Paderborner Straße 2
10709 Berlin
Tel.: 030 / 893 615-0
Fax: 030 / 893 615-55
E-Mail: info@rechtsanwalt-varol.de
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