Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie privat als Verbraucher über ebay die beiden Mobilheime von einem Händler gekauft haben. Da es sich insoweit um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, erfüllt der Verkäufer seine Verpflichtung zur Verschaffung der Kaufsache an den Käufer erst mit Übergabe an diesen. Es trägt hier insoweit gemäß §§ 474 Abs.2 BGB
also der Verkäufer auch allein das Transportrisiko einschließlich der damit verbundenen Kosten und damit das Risiko, dass die Kaufsache während des Transportes verloren geht oder beschädigt wird, was hier nach Ihrer Schilderung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund hat in rechtlicher Hinsicht der Verkäufer Ihnen die Kaufsache, also die beiden Mobilheime, bis dato jedenfalls noch nicht ordnungsgemäß geliefert, so dass Sie primär gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche auf Grundlage des Kaufvertrages geltend machen können, insbesondere erst einmal Neulieferung gemäß § 439 BGB
verlangen können. Hierzu können Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung der erworbenen Mobilheime setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf Sie grundsätzlich vom Kaufvertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen können. Sie müssen daher auch nicht gegen den Spediteur vorgehen oder diesem gesondert etwas bezahlen, vielmehr ist dies erst einmal allein Sache des Händlers, sich wegen des unsachgemäßen Transportes an den Spediteur zu wenden und dort eigene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies ist aber aus den genannten Gründen nicht Ihr Problem, da Sie sich wie aufgezeigt eben erst einmal allein an den Verkäufer auf Grundlage des geschlossenen Kaufvertrages halten können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch eine schöne Weihnachtszeit und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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Diese Antwort ist vom 22.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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