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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da die Arbeiten immer noch mangelhaft sind, sollten Sie diese auf keinen Fall abnehmen.
Ansonsten ist dies eigentlich Sache des Vermieters.
Da er Sie aber offenbar damit vertraut hat, können Sie de Abnahme auch verweigern.
Dem Handwerker sollte letztmalig unter Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.
Der Vermieter muss dann entscheiden, ob er im wiederholten Fall der Schlechtleistung eine andere Firma beauftragt oder nicht.
Im Zweifel wird er eine andere Firma damit beauftragen, die Arbeiten nachzubessern.
Die erste Firma hat dann auch keinen Anspruch auf den vollen Werkslohn.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
28.11.2012 | 10:42
Ich möchte Nachfragen, ob ich Folgendes richtig verstanden habe: "Dem Handwerker "sollte" letztmalig unter Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung..." Sollte oder muß? (Ich war sehr unzufrieden mit dieser Firma im Laufe des ganzen Vorganges, die haben sehr viel zerstört und zeigen sich nicht verantwortlich (kaputte Möbel, zerstörtes Videogerät, haben nicht sauber und sorgfältig gearbeitet etc. Und die nächste Bearbeitung ist wieder mit viel - zuviel zugemuteten - Aufwand (Ein- und Ausräumen des Erdgeschosses, 24 Stunden einwirken etc.) für mich verbunden. Ich bin nachweislich aus gesundheitlichen Gründen (Krebs) schon jetzt an meiner absoluten persönlichen Grenze angekommen und möchte keine unnötigen Experimente mehr im Ausprobieren mit dieser Firma, welche nun schon außerordentlich umfangreich unter Beweis gestellt hat, daß sie nichts taugt, deswegen: Darf ich bzw. der Vermieter schon jetzt eine andere Firma beauftragen und die Kosten, wie von Ihnen empfohlen, der Gesamtrechnung abziehen, oder meinten Sie mit dem "sollte" ein "muß" dieser Firma zur 2. Nachbesserung? Vielen herzlichen Dank für Ihre Bearbeitung
Rückfrage vom Fragesteller
28.11.2012 | 10:52
Ich möchte Nachfragen, ob ich Folgendes richtig verstanden habe: "Dem Handwerker "sollte" letztmalig unter Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung..." Sollte oder muß? (Ich war sehr unzufrieden mit dieser Firma im Laufe des ganzen Vorganges, die haben sehr viel zerstört und zeigen sich nicht verantwortlich (kaputte Möbel, zerstörtes Videogerät, haben nicht sauber und sorgfältig gearbeitet etc. Und die nächste Bearbeitung ist wieder mit viel - zuviel zugemuteten - Aufwand (Ein- und Ausräumen des Erdgeschosses, 24 Stunden einwirken etc.) für mich verbunden. Ich bin nachweislich aus gesundheitlichen Gründen (Krebs) schon jetzt an meiner absoluten persönlichen Grenze angekommen und möchte keine unnötigen Experimente mehr im Ausprobieren mit dieser Firma, welche nun schon außerordentlich umfangreich unter Beweis gestellt hat, daß sie nichts taugt, deswegen: Darf ich bzw. der Vermieter schon jetzt eine andere Firma beauftragen und die Kosten, wie von Ihnen empfohlen, der Gesamtrechnung abziehen, oder meinten Sie mit dem "sollte" ein "muß" dieser Firma zur 2. Nachbesserung? Vielen herzlichen Dank für Ihre Bearbeitung
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.11.2012 | 10:52
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es "muss" keine weitere Frist gesetzt werden.
Die Nachbesserung ist bereits misslungen.
Es kann auch direkt eine neue Firma beauftragt werden.
Mit freundlichen Grüßen