Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 1968 BGB
tragen grundsätzlich die Erben die Bestattungskosten, wobei diese zunächst aus dem Nachlass beglichen werden können – wenn dieser nicht ausreicht, kann direkt auf die Erben zurückgegriffen werden.
Wenn nun alle Erben das Erbe gemäß §§ 1942 ff. BGB
ausschlagen, erbt nach § 1936 BGB
der Staat (Fiskus), welcher das Erbe nicht ausschlagen kann. Allerdings muss der Staat die Beerdigungskosten nicht in jedem Fall tragen, denn über den Umweg der Unterhaltspflicht kann auf diejenigen, die dem Verstorbenen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewesen wären, zurückgegriffen werden, § 1615 Abs. 2 BGB
. Nur wenn alle Unterhaltspflichtigen, die das Erbe ausgeschlagen haben, nicht in der Lage sind, für die Bestattungskosten aufzukommen, tritt der Staat ein und es wird eine Sozialbestattung in Auftrag gegeben.
Die Kinder schulden also zunächst die Bestattungskosten als Gesamtschuldner im Sinne von §§ 421 Abs. 1
, 426 Abs. 1 BGB
. Wenn aber nur ein Kind leistungsfähig ist, muss es im Außenverhältnis zunächst allein für die Bestattungskosten aufkommen, kann aber im Innenverhältnis gemäß § 426 Abs. 2 BGB
einen Ausgleich von den übrigen Geschwistern verlangen. Sind also von fünf Parteien drei nicht leistungsfähig, bleiben zwei Parteien ggf. jeweils zur Hälfte „auf den Kosten sitzen".
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt