Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Den Arbeitgeber treffen alleine Leistungspflichten während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Das bedeutet, mit dem Ablauf des Tages, für den das Arbeitsverhältnis befristet wurde, bestehen keine darüber hinausgehenden Versorgungsansprüche wegen einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit. Das Rechtsverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber endet ausschließlich wegen der Befristung.
2.
Die Agentur für Arbeit gibt nur dann Leistungen, wenn die betreffende Person auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, also arbeitsfähig ist. Besteht bei Ablauf des Arbeitsverhältnisses am ersten Tag der Arbeitslosmeldung eine Arbeitsunfähigkeit, erfüllt der sich arbeitslos meldende leider diese Voraussetzung nicht. Er erhält keine Leistung der Agentur für Arbeit. Anders liegt der Fall erst, wenn zu Beginn der Arbeitslosigkeit noch keine Arbeitsunfähigkeit eingetrteten war, diese dann aber während der Zeit der Arbeitslosigkeit auftritt.
3.
Sie haben daher alleine die Möglichkeit, sich an Ihre Krankenversicherung zu wenden. Diese wird die Voraussetzungen für die Zahlung von sog. Krankengeld prüfen.
Hierzu gilt, dass Sie dann Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits während des bestehenden versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis festgestellt wird. Bei einer stationären Behandlung gilt der Tag der Aufnahme als solcher, ggf. liegt bei Ihnen jedoch auch schon eine frühere ärztliche Feststellung vor.
Wenn die Krankenversicherung dieses Geld zahlt müssen Sie darauf achten, dass bei vollständiger Genesung (= Ende der Arbeitsunfähigkeit) im Falle weiterer Arbeitslosigkeit Sie sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitlos melden müssen, um dann Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu beziehen.
Sie finden hierzu alle relevanten Informationen auch unter folgender Quelle:
http://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/arbeitslosigkeit/67323/arbeitslosigkeit_und_arbeitsunfaehigkeit
Ich bedauere, dass Sie sich einer derart großen Operation unterziehen müssen, hoffe jedoch, dass Ihnen dieser medizinische Eingriff bestmöglich hilft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Muss die Krankenkasse dann auch für meine Sozialversicherungsbeiträge wie Rentenversicherung aufkommen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne erhalten Sie von mir hierzu die weitere Antwort:
Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,03 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw. von 12,28 % bei kinderlosen Empfängern.
Quelle mit weiteren Hinweisen zur Bemessung des Krankengeldes (70% des Arbeitsentgeltes brutto, maximal 90% des Nettoeinkommens):
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Krankengeld---Hoehe-1325.html
Dort finden Sie auch Berechnungsbeispiele.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht