Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vertragspartner ist regelmäßig derjenige der Sie mit der Durchführung der Leistung beauftragt hat.
Da die Mieterin Sie beauftragt hat, die Arbeiten durchzuführen, ist Sie damit auch Ihr Vertragspartner geworden.
Sie wiederum haben die Herstellerfirma beauftragt daher sind Sie Vertragspartner bzw. Auftraggeber der Herstellerfirma und können die damit entstandenen Kosten entsprechend an Ihren Auftraggeber weiterreichen.
Fraglich ist, wie der Sachverhalt dahingehend zu werten ist, dass die Mieterin behauptet die Vermieterin würde die Kosten übernehmen.
Die Vermieterin würde nur dann Ihr Vertragspartner/Auftraggeber sein, wenn die Mieterin in einer echten Stellvertreterfunktion gehandelt haben würde und dies auch von Anfang an für Sie zu erkennen gegeben hat (§ 164 BGB
). Dies setzt voraus, dass die Mieterin bei der Auftragserteilung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Sie mit Vertretungsmacht durch die Vermieterin ausgestattet worden ist, und die Beauftragung auf fremden Namen erfolgte.
Darüber hinaus muss diese Vertretungsmacht (umgangssprachlich Vollmacht) auch rechtlich und tatsächlich auch bestehen.
Handelt jemand ohne hinreichende Vertretungsmacht, dann kann die Vertretung nachträglich genehmigt werden (§ 177 BGB
). Dies setzt voraus, dass dann der Vermieter erklärt die Kosten zu übernehmen.
Liegt indes keine Vertretungsmacht vor und wird das Rechtsgeschäft auch nicht durch den Vermieter genehmigt, greift die Wirkung des § 179 BGB
ein, wonach dann der Mieter als Vertreter ohne Vertretungsmacht selber haftet und damit Vertragspartner wird.
Demzufolge ist nach hiesiger Auffassung der Mieter solange Ihr Vertragspartner bis dieser nachweisen kann, dass er für den Vermieter gehandelt hat oder Ihre Beauftragung von diesem genehmigt worden ist. Die Beweislast obliegt dafür dem Mieter.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.09.2010
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17:52
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Rückfrage vom Fragesteller
29.09.2010 | 19:18
Sehr geehrter Herr Lembcke,
vielen Dank für Ihre ausführliche Beanwortung. Da die Mieterin uns den Nachweis, dass die Vermieterin ihr Einverständnis gegeben hat, nicht erbringen kann, werden wir den Rechnungsbetrag jetzt von ihr anfordern und dies mit den entsprechenden §§ begründen. Nochmals vielen Dank. Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.09.2010 | 19:34
Das ist meines Erachtens auch die beste und richtige Vorgehensweise.
Ich wünsche Ihnen insoweit entsprechenden Erfolg.