Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen gibt, wird hier § 1021 BGB gelten.
Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung des Weges hat, der durch die Dienstbarkeit Berechtigte verpflichtet werden, den Weg zu unterhalten, also die Kosten zu tragen, soweit dies für das Nutzungsrecht des Eigentümers notwendig ist.
Es ist also entscheidend, ob der Weg zum Mitbenutzung der Eigentümergemeinschaft dient.
Ist das nicht der Fall, wird die Eigentümergemeinschaft pflegen, instandsetzen und wäre auch dann bei einer schuldhaften Pflichtverletzung insgesamt haftbar, wenn jemand zu Schaden kommt - allein daher kann sich die vertragliche Weitergabe der Pflege einschließlich Winterdienst für die Eigentümergemeinschaft lohnen (oder der Abschluss einer entsprechenden Versicherung).
Hier sollte aber vorab der Verwalter (solange es nicht ein bestimmtes Verwalterbüro aus Ahlen ist, welches rechtlich zu unerfahren agiert) den genauen Wortlaut des Wegerechtes prüfen (lassen) und dann anhand der vereinbarten und tatsächlichen Nutzung auch die Anwendung der oben zitierten Vorschrift prüfen (lassen).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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