Sehr geehrter Fragesteller,
1.) Ihre Schwester hat als Pflichtteilsberechtigte gegen Sie als den Erben nach § 2314 BGB
einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Auskunftsanspruch soll den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, die Höhe seines Pflichtteilsanspruches zu beurteilen. Er kann Auskunft über die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, über die Nachlassverbindlichkeiten und über den sog. fiktiven Nachlassbestand (ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre) verlangen. Es ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass der bei der Aufnahme dieses Bestandsverzeichnisses zugezogen wird.
In diesem Rahmen kann der Pflichtteilsberechtigte dann auch die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen wie z.B. Kontoauszüge verlangen.
2.) Schenkungen des Erblassers an Dritte werden zu Gunsten der Pflichtteilsberechtigten noch berücksichtigt, wenn der Erbfall innerhalb von zehn Jahren seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes eingetreten ist. Der Pflichtteilsberechtigte hat in diesem Fall einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die 10-Jahres-Frist läuft aber erst dann, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgegeben, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstandes im wesentlichen z.B. aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchs weiter zu nutzen (BGH, Urteil v. 27.4.1994, Az. IV ZR 132/93
).
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist es nach § 2327 BGB
in gleicher Weise wie das einem Dritten gemachte Geschenk auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten anzurechnen. Von daher würde die Schenkung des Hauses auf einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch Ihrer Schwester angerechnet (falls der Erblasser nicht nur Ihrer Schwester, sondern auch Ihnen oder einem Dritten eine noch zu berücksichtigende Schenkung gemacht hat, § 2325 BGB
).
Auf den eigentlichen Pflichtteil Ihrer Schwester wird das Haus aber nur dann angerechnet, wenn Ihr Vater damals bei der Schenkung bestimmt hat, dass das Haus später auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, §§ 2327 Abs. 1 S. 2
, 2315
BGB.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 21.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sie haben mir mit Ihrer Antwort bereits weitergeholfen. Dennoch habe ich eine Nachfrage:
Nach Erstellung seines Testamentes - Alleinerbe bin ich - hat mir mein Vater sein gesamtes restliches Vermögen (vor allem Antiquitäten) mit einem notariellen Erbvertrag geschenkt, da ich seine Pflege übernommen hatte u. der notwendige Auszug aus dem Haus absehbar wurde. (Wohin dann mit diesen Dingen etc.) Bei seinem Tod war sein Vermögen mit Ausnahme von einigen Euros auf dem Konto folglich gleich Null. Die sich aus der Schenkung an mich ergebenden Pflichtteilergänzungsansprüche meiner Schwester sind unstrittig weitaus geringer als der Wert der Schenkung des Hauses an sie. Muss ich trotzdem über die mir geschenkten Anitquitäten ein zweitaufwendiges Bestandsverzeichnis erstellen?
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
besteht ohnehin nur auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht gegeben, wenn bereits von vornherein feststeht, dass ein Pflichtteils(ergänzungs-)anspruch durch Ihre Schwester nicht geltend gemacht werden kann.
Möglicherweise haben Sie aber auch als Alleinerbe einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Ihre Schwester nach § 2329 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB
, je nachdem welchen Wert das Ihnen geschenkte Vermögen im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Schenkungen hatte. Die nach dem Zeitablauf noch zu berücksichtigenden Schenkungen des Erblassers werden (fiktiv) dem Nachlass hinzugerechnet, sowohl Ihnen als auch Ihrer Schwester muss von der Gesamtsumme letztlich wertmäßig mindestens der Pflichtteil zugekommen sein, da Sie als Abkömmlinge beide pflichtteilsberechtigt sind. Andernfalls kommt eventuell ein Ergänzungsanspruch gegen den anderen in Betracht. Für eine abschließende Beurteilung wären jedoch konkrete Zahlen und Detailinformationen erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin