Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben vollkommen Recht, dass nach § 1004 BGB
nur der Eigentümer (hier also der Vermieter) klagen kann. Jedoch ergibt sich ein Recht des Mieters auf Unterlassung (also des rechtmäßigen Besitzers) aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB
, so dass hier grundsätzlich auch der Mieter als rechtmäßiger Besitzer berechtgt ist zu klagen.
Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB
sind:
1. Besitzstörung
Wird hier durch die "störenden" Gerüche geltend gemacht und liegt somit vor.
2. Störereigenschaft
Sie als Beklagter sind Zustandsstörer, da die "Geruchsbelästigung" von Ihnen ausgeht.
3. Verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB
Eine solche liegt vor, wenn die Störung ohne Willen des Besitzers erfolgt und widerrechtlich ist.
Hier ist fraglich, ob sie widerrechtlich ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn eine Duldungspflicht des Klägers nach § 906 BGB
bestehen würde. § 906 BGB
ist analog auch auf Besitzer, also hier den Mieter, anwendbar.
Hier käme eine Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung gem. § 906 Abs. 1 BGB
in betracht. Der Maßstab für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung ist das Empfinden eines konkreten Durchschnittsmenschen unter
Berücksichtigung der konkreten Belegenheit des
Grundstücks. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und kann von hier aus leider nicht beantwortet werden.
Ich halte die Klage nach den hier angegebenen Informationen auch für ziemlich aussichtslos.
Vielleicht kann ihr Anwalt das Gericht noch überzeugen, dass ein Gutachten für 15.000 € in keinem Verhältnis steht. Man könnte dem Gericht dagegen den Vorschlag einer Ortsbesichtigung machen, so auch hier geschehen: LG TRAUNSTEIN
Aktenzeichen: 6 S 326/97
. In diesem Urteil wird klargestellt, dass der Nachbar eine gewisse Geruchsbelästigung dulden muss. Hierauf sollte sich ihr Anwalt berufen.
Sonst bleibt Ihnen nur die Möglichkeit die Klage anzuerkennen, oder einen Vergleich zu schließen, um die Kosten des Gutachtens zu vermeiden. Ich gehe jedoch nicht davon aus, dass dies Optionen sind, da die Klage nach den hier gemachten Ausführungen relativ aussichtslos zu sein scheint, so dass für Sie kein Grund besteht "nachzugeben".
Ein Restkostenrisiko bleibt leider immer bestehen, auch wenn Sie vorliegend gute Chancen haben die Klage abzuweisen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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darf ich einen Nachweis dafür verlangen, dass der Mieter des Nachbarhauses rechtmäßiger Besitzer ist (Mietvertrag). Wenn kein Mietvertrag bestünde, wäre er auch nicht berechtigt, zu klagen.
Der Richter scheint sehr faul zu sein; vielleicht ist er aber auch nur die wahrscheinlich viel zu vielen unnötigen und bagatellen Nachbarschaftsstreitigkeiten leid; dafür hätte ich sogar Verständnis. Jedenfalls ist er nicht gewillt, ein "Testkochen" oder ähnliches zu machen, sondern möchte gewaltsam das Gutachten haben. Wahrscheinlich freut er sich noch, damit ein Zeichen zu setzen gegen Bagatell-Prozesse. Trifft nur leider den Falschen, denn ICH würde nie klagen.
PKH = Freibrief für Minderbemittelte, über beliebig viel Geld zu verfügen!!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der gegebenen Informationen wie folgt:
Sie (bzw. Ihr Anwalt) können in der Klageerwiderung die Besitzereigenschaft des Klägers bestreiten, so dass der Kläger dies nachweisen müsste. Beachten Sie jedoch, dass ein Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden kann, so dass als Nachweis nicht zwingenderweise ein schriftlicher Mietvertrag notwendig ist. Die Mietereigenschaft könnte in diesem Fall auch durch das Angebot eines Zeugenbeweises bewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christiane Masuch
Rechtsanwältin