Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt:
Bei der Unterhaltsberechnung wird im ersten Schritt der Kindesunterhalt ermittelt. Dieser richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Bei einem Nettoeinkommen von 3.100,- € ist Ihr Ehemann in die 4. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Es erfolgt ein Abschlag um eine Gruppe, da die Düsseldorfer Tabelle an sich auf nur 2 Unterhaltsberechtigte ausgerichtet ist. Dies entspricht einem Unterhalt für Ihre 3 und 6 Jahre alten Kinder in Höhe von 273,- € und 327,- €, also insgesamt 600,- €.
Nach Abzug des Kindesunterhaltes wird der Trennungsunterhalt wie folgt errechnet:
Einkommen Ehemann 3.100,- €
abzgl. Kindesunterhalt - 600,- €
abzg. Einkommen Ehefrau - 1.200,- €
bleibt 1.300,- € x 3/7 = 557,- €
Es ergibt sich ein Gesamtunterhaltsanspruch in Höhe von 1.157,- € (600,- € + 557,- €).
Der Kindesunterhalt muss von Ihrem Ehemann in jedem Fall gezahlt werden, ganz unabhängig von der Dauer der Ehe oder einem etwaigen Verschulden.
Auch bzgl. des Trennungsunterhaltes gibt es im deutschen Familienrecht ein Verschuldensprinzip grundsätzlich nicht. Nur in wenigen Ausnahmefällen, bei schweren Verfehlungen gegen den Ehegatten, kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Unterhaltes in Betracht.
Da Sie zwei 3 und 6 Jahre alte Kinder betreuen, steht Ihnen auch nach der Unterhaltsreform in jedem Fall ein Anspruch auf Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt zu.
Nach der Scheidung muss der Unterhalt erneut geltend gemacht werden. Der Rechenweg ändert sich durch die Scheidung aber grundsätzlich nicht. Sie müssen aber beachten, dass sich im Jahr nach der Trennung die Steuerklassen ändern, was zu Verschiebung der Unterhaltsberechnung führt.
Ich weise darauf hin, dass diese Antwort nur zu Ihrer ersten rechtlichen Information dient und eine differenzierte Unterhaltsberechnung nicht ersetzt. Bitte beachten Sie, dass bei einer kleinen Änderung des Sachverhaltes die rechtliche Würdigung völlig anders ausfallen kann.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, gerne können Sie mich auch mit der Geltendmachung Ihrer Unterhaltsansprüche beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Daniela Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 14.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.06.2010
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11:12
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Daniela Berger
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