Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst ist mitzuteilen, dass die Erben Ihnen für die Miete haften, wenn Sie das Erbe annehmen. Es ist daher im eigenen Interesse eines Erben, das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung zu räumen. Da Sie mitteilen, dass der Enkel verschuldet ist, besteht offenbar die Gefahr, dass bei ihm nichts zu holen ist.
Eine Möglichkeit wäre, dass Ihr Mieter einer seriösen dritten Person eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, die dann die Wohnung Ihnen gegenüber kündigt und ausräumt.
Eine Kündigung unter der Bedingung des Todesfalls wäre nicht möglich, da einseitige Rechtsgeschäfte nicht unter einer Bedingung geschlossen werden können. Auch einen Aufhebungsvertrag für den Fall, dass Ihr Mieter stirb, halte ich für problematisch, da dies ein Zeitmietvertrag sein könnte, der nur unter den besonderen Bedingungen des § 575 BGB erlaubt ist, die in Ihrem Fall nicht gegeben sind.
Mit freundlichen Grüßen