Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes wie folgt:
Zunächst ist es wichtig, zu wissen auf welcher im Leistungseinstellungsbescheid genannten Rechtsgrundlage die Einstellung der vollständigen Leistungen beruht.
Rechstgrundlage dürfte 7 Abs. 4 a SGB II sein. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmunseines persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeistanordnung definierten zeit - und ortsnahen Bereiches aufhält. Die für Sie maßgeblichen Normen in dieser Erreicbarkeitsanordnung lauten wie folgt:
§ 1 Grundsatz
(1) 1Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage
ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.2Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. 3Diese
Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen
Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
(2) 1Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften. 2Es läßt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmißbrauch zu vermeiden.
(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen
Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht zeit- oder
ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen.
§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
1Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. 2Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des
Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne
unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
Aus den zitierten Vorschriften ( hier §1 EAO) ergibt sich, dass Sie zumindest einmal täglich den Briefkasten leeren müssen, um vom Arbeitsamt an Sie gesendte Post anzunehmen, denn dann können Sie den Anforderungen von § 1 EAO genügen. Dass ein Außendienst nicht in der Lage war, Sie in ihrer Wohnung anzutreffen, halte ich für unbeachtlich: erstens sind Sie zum Einlass dieses Außendienstes nicht verpflichtet, zweitens halte ich den Außendienst auf für ungeeignet, zu prüfen ob bei Ihnen die Voraussetzungen des § 1 EAO vorliegen. Drittens können Sie - wenn Sie wollen - auch einen Termin mit dem Außendiesnt machen, in dem er überprüfen kann, ob die Wohnung gemutzt wird.
Aus 2 EAO folgt Ihre Residenzpflicht, d.h. Sie müssen sich grundsätzlich an Ihrem Wohnort aufhalten, und können nach Mitteilung (natürlich schriftlich) sich auch woanders aufhalten, wenn Sie an diesem Ort auch ihre Pflichten nach § 1 EAO erfüllen können.
Infolgedessen sollten Sie gegen dein Einstellungsbescheid Widerspruch einlegen und eine einstweilige Anordnung bei dem zuständigen Sozialgericht beantragen.
Diese sollten Sie darauf stützen, dass Sie nicht beraten worden sind, denn dies scheint ja nicht der Fall gewesen zu sein. Der Träger muss den Hilfebedürftigen im Rahmen seiner Bera-tungspflicht nach § 14 SGB I
auf die Regelungen der EAO, insbe-sondere auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Rückkehr, hinwei-sen. Eine Unterlassung kann unter Umständen einen Schadenser-satzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB
auslö-sen.
Eine Gerichtsentscheidung zu diesem Thema finden Sie unter dem AZ.: BSG B 7a AL 154/06
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Für Rückfragen stehe ich jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Rücknahme der Leistungen erfolgte - Auszug aus der Begründung -
Mit Datum vom 07.02.2008 erfolgte die Rücknahme des bescheides ab 1.6.2007 gemäß §45 1 i.V.m. Abs 2 Satz 3Nr. 2 SGB X (roter Band Bl. 233) Begründung für die Rücknahme ist die Tatsache, dass die Antragstellerin seit dem 1.6.2007 die von ihr in der Göttinger Str. in Bebra angemietete Wohnung nachweislich nicht bewohnt, sondern mit Hern Logaidi in der Apothekenstr. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Es gab pro Woche mindestens 2-3 Aufenthalte in der Wohnung (Briefkasten leeren, lüften, gelgentlich backen oder kochen) Geschlafen wurde selten in dieser Wohnung.
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt: so hab ich mir das Schon gedacht: Es gilt damit oben gesagtes: Sie Sollten sofort Widerspruch einlegen und einstweilige Anordnung beantragen.
Ob Ihre Aufenthalte in der Wohnung ausreichen oder nicht, dazu schweigt letztendlich auch das Gesetz. Es könnte Ihnen wegen Art. 2 GG
nicht verboten werden. jede Nacht woanders zu hausen. Deswegen halte ich mür maßgeblich die Verfügbarkeit im Sinne einer täglichen Briefkastenleerung. Zudem wird die Wohnung ja tatsächlich mit Kochen und Nacken genutzt.
Also sollten Sie sich auf jeden Fall mit den oben genannten Rechtsmitteln wehren. Für die weitere Interessenvertretung stehe ich auch gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt