Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt.
Muss ich mich in Deutschland offiziell melden?
Nach dem Meldegesetz BaWü ist nur derjenige verpflichtet, der eine Wohnung bezieht. Vorliegend beziehen Sie jedoch keine Wohnung, sondern halten sich hier nur bei Ihrer Freundin ständig auf. Sie begründen insoweit keinen Wohnsitz, der sie zur Anmeldung verpflichten würde, sondern begründen vielmehr einen steuerrechtlich maßgeblichen ständigen Aufenthalt (§ 9 Abgabenordnung).
Nichtsdestotrotz werden Sie von Ihrem Arbeitgeber zumindest steuerrechtlich angemeldet. Schließlich ist dieser verpflichtet, die von Ihnen zu entrichtende Lohnsteuer einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Später dazu etwas mehr.
Kann ich meinen Wohnsitz in der Schweiz behalten?
Selbstverständlich. Wieso denn nicht? Kleines Problem im zusammenwachsenden Europa, ist aber die Frage der Krankenversicherung und der Einkommensteuer.
Damit kommen wir schon zu Ihrer dritten Frage.
Hier wird es etwas komplizierter. Da Sie in beiden Ländern wegen eines Wohnsitzes und des ständigen Aufenthaltes Einkommensteuerpflichtig wären, greift hier das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland. Nach Art. 4 DBA D/CH ist zu bestimmen, in welchem Land Sie ansässig sind. Da aber Art. 15 Abs. 2 eine eindeutige Regelung schafft, kann dies vorerst außen vor bleiben.
Maßgeblich für eine Besteuerung in Deutschland sind danach, dass Sie in Deutschland arbeiten und in der Schweiz nach Art. 4 ansässig sind, wenn Sie sich mindestens 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres in Deutschland aufhalten, Ihr deutscher Arbeitgeber nicht in der Schweiz ansässig ist und die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber in der Schweiz hat.
Soweit sie also weniger als 183 Tage in Deutschland verweilen, hat Deutschland nur die Quellensteuer zu beanspruchen.
Soweit die rechtliche Grundlage, nun zur Frage was müssen Sie tun.
Sie benötigen eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung Ihres Schweizer Wohnortes, mit dem Sie dem deutschen Finanzamt nachweisen, dass Sie dort zu Steuer herangezogen werden. Dennoch darf Ihnen auch der deutsche Staat von Ihren deutschen Einkünften eine sog. Quellensteuer von bis zu 4,5 % davon abziehen. Dieser wird grundsätzlich auf die Steuerlast im Ansässigkeitsstaat angerechnet, so dass es grundsätzlich bei dem Betrag der eigentlichen Steuerlast bleibt.
Weiterführende allgemeine Informationen finden Sie unter…
http://www.eures-t-oberrhein.eu/ich-wohne-in-d-und-arbeite-in-ch,676,de.html
http://www.grenzgaenger-service.net/
und die DBA
http://www.firma-ausland.de/download/dba-schwz.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen