Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
1) Verkauf ins EU-Ausland
a) an privat: RE ohne Ausweis von MwSt (wie bei Verkauf im Inland), Hinweis auf §25a UStG
nötig?, Anwendung der Differenzbesteuerung. Eintrag in Feld 81
Ja, bitte verwenden Sie einen Hinweis auf die erfolgte Differenzbesteuerung in Ihrer Rechnung. Bsp. „Differenzbesteuert nach § 25 a UStG
" oder ähnlich
Auch der Eintrag unter Kennzeichen 81 mit generell 19 % Umsatzsteuer auf den Differenzumsatz sind korrekt.
b) an Unternehmer: UStID beider Geschäftspartner auf RE schreiben, Hinweis „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b
i.V.m. § 6 a UStG
", Erstellung der ZM (Zusammenfassende Meldung) zusammen mit der UStVa. Eintrag in Feld 41.
Bei Differenzbesteuerung darf die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt, der seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt wäre.
Völlig in Ordnung sind Ihre Ansätze. Hinweis auf innergemeinschaftliche Steuerfreiheit; KEIN USt-Ausweis; ZM und Eintrag unter KZ 89
KZ 41 erfordert einen Vorsteuerabzug, der ja bei der Anwendung der Differenzbesteuerung gerade nicht zulässig ist.
2) Verkauf in Drittstaaten
a) an privat: kein Ausweis von MwSt, Hinweis „Umsatzsteuerbefreit, wegen Ausfuhrlieferung", Anwendung der Differenzbesteuerung. Eintrag in Feld 43 (wenn für den Artikel im Einkauf Steuer angefallen ist) bzw. 48 ?
Nein, da keine Umsatzsteuer anfällt, gibt es auch keine differenzbesteuerten Umsätze, Ihr Hinweis ist ok, Eintrag unter KZ 45
Außerhalb der Differenzbesteuerung ist die geleistete vorsteuerabzugsberechtigte Umsatzsteuer Ihrerseits unter KZ 66 einzutragen.
b) an Unternehmer: kein Ausweis von MwSt, Hinweis „Umsatzsteuerbefreit, wegen Ausfuhrlieferung", steuerfrei gemäß §4 Nr. 1a UStG
. Eintrag in Feld 43 (wenn für den Artikel im Einkauf Steuer angefallen ist) bzw. 48 ?
Kein USt-Ausweis, Hinweis ok; aber auch hier Eintrag unter KZ 45 und ggf. angefallene Vorsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen (ordnungsgemäße Rechnung, erfolgte Lieferung, gezahlter Kaufpreis – 2 von 3 müssen vorliegen) Eintrag unter KZ 66
3) Einkauf im EU-Ausland
a) von privat: Einkauf enthält keine USt. Eintrag in Feld ?? (istdas überhaupt für die UStVa relevant)?
Nein ist es nicht, da Sie ja keine Umsatzsteuer gezahlt haben.
b) von Unternehmer: UStID beider Geschäftspartner auf RE schreiben. Einkauf ist umsatzsteuerpflichtig, aufgrund der Steuerschuld nach §13a Abs. 1 Nr. 2 UStG
. Gleichzeitig wird die Vorsteuer nach §15 Abs. 1 Nr. 3 gezogen, so dass kein Geld fließt. Auf der RE darf vom Verkäufer keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Eintrag in Feld 89
Einkauf vom EU Verkäufer ist nach den entsprechenden inländischen Regelungen auch von der nationalen Umsatzsteuer für den Verkäufer umsatzsteuerfrei. Jedoch nach § 13 b UStG
bzw. der entsprechenden Regelung am Sitz des Verkäufers auf den Leistungsempfänger nach den Regelungen an dessen Sitz übergegangen. Sog. „Umsatzsteuer-Reverse-Verfahren/Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Leistungsempfänger" das wäre auch der rechtliche Hinweis, der auf der Rechnung stehen sollte. Es darf kein Ausweis der Umsatzsteuer enthalten sein (Das wäre insoweit ein Nachteil für den Verkäufer! Soweit Sie dies, trotz Umsatzsteuerfreiheit tun würden, wären Sie nach § 14 c UStG
verpflichtet die entsprechenden Steuern, notfalls auch neben der regulären Differenzumsatzsteuer, an den Fiskus zu erklären und abzuführen).
Hier muss ich mir jedoch etwas Zeit ausbedingen KZ 89 erscheint mir unrichtig, jedoch ist die entsprechende Vorsteuer in KZ 61 einzutragen.
4) Einkauf in Drittstaaten
a) von privat: Einkauf enthält keine USt, es fällt ggf. Einfuhrumsatzsteuer an. Eintrag in Feld 62 (sofern Steuer tatsächlich gezahlt werden musste)?
Richtig.
b) von Unternehmer: Einkauf muss versteuert werden, zu errichten ist ggf. Einfuhrumsatzsteuer (§1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
). Aber auch in diesem Fall ist der Vorsteuerabzug möglich nach §15 Abs. 1 Nr. 2 UStG
. Eintrag in Feld 62 Eintrag in Feld 62 (sofern Steuer tatsächlich gezahlt werden musste)?
Auch richtig.
Bis auf die noch offene Frage bzgl. des Eintrages in KZ 89 hoffe ich Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe vorerst
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
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Diese Antwort ist vom 10.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
10.03.2016 | 14:58
Sehr geehrte Ratsuchende,
hinsichtlich der offenen Frage kann ich Ihre Auffassung nur bestätigen. Soweit es sich um eine Lieferung (keine sonstige Leistung) handelt, ist diese unter KZ 89 einzutragen. Das KZ 89 korrespondiert insoweit mit dem KZ 61.
Bei Benutzung des entsprechenden Formulars in der Anwendung ElsterFormular zur eletronischen Erklärung, würden Sie auf eine entsprechende Unstimmigkeit hingewiesen werden.
Ich hoffe nun Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen