Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich regelt § 26 Abs. 3 StVG
, dass die Verjährungsfrist der Verfolgung bei Ordnungswidrigkeiten in Verkehrssachen drei Monate beträgt. Die Verjährung beträgt sechs Monate, wenn ein Bußgeldbescheid oder öffentliche Klage erhoben wird. Die Frist beginnt gemäß § 31 Abs. 3 OWiG
beginnt zu laufen, wenn die Handlung beendet worden ist, also am Tag des Verstoßes.
Die Verjährung kann jedoch gemäß § 33 OWiG
unterbrochen werden. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG
besagt, dass die Verjährung durch den Erlass des Bußgeldbescheids unterbrochen wird, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten mit der Zustellung. In beiden Fällen darf die Verjährungsfrist von drei Monaten nicht abgelaufen sein.
Das heißt, wenn der Bußgeldbescheid mit Datum vom 04.08.2014 datiert ist, dann wurde er am 07.08.2014 innerhalb von zwei Wochen zugestellt. Das heißt, maßgeblich ist der Erlass des Bußgeldbescheids am 04.08.2014. Zu diesem Zeitpunkt sind seit dem 06.05.2014 noch keine drei Monate vergangen. Folglich wurde die Verjährung unterbrochen, so dass Sie diese Einrede nicht erheben sollten. Sie sparen sich unnötige Kosten, wenn Sie den Einspruch zurücknehmen, was zum jetzigen Zeitpunkt durchaus möglich ist.
Zudem wird die Verjährung auch durch die Vernehmung oder Anhörung des Betroffenen unterbrochen. Ihrer Sachverhaltsschilderung nach zu urteilen, könnte man sogar die Vernehmung Ihrer Person und die Aufnahme der Personalien als eine solche auffassen, so dass die Verjährung auch dadurch unterbrochen werden konnte, § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
.
Es tut mir leid, dass ich keine positivere Antwort für Sie habe. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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