Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine gefährliche Körpervertzung wird gem. § 224 StGB
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 56 StGB
kann das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Arzt sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Im Falle einer Verurteilung hätte der behandelnde Arzt somit mindestens mit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird, zu rechnen.
Zivilrechtliche Schmerzengeld – bzw. Schadensersatzansprüche können Sie im Wege des sogenannten Adhäsionsverfahrens schon im strafrechtlichen Prozess geltend machen, sodass eine Anrufung des Zivilgerichtes nicht erforderlich sein dürfte.
Wird ein solcher Anspruch vom Strafgericht wider Erwarten verneint, so können sie Ihre Ansprüche gleichwohl noch auf zivilrechtlichem Wege weiter verfolgen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche zur Seite.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 04.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen