Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
In wettbewerbsrechtlichen Prozessen muss derjenige, der die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben soll, hinreichend bestimmt sein. Entscheidend ist also nicht, welche Anrede in dem Anschreiben (Abmahnung) steht, sondern wer in der Unterlassungserklärung genannt ist.
Wenn ein Unterlassungsanspruch gegen Sie bestand, ist es sehr risikobehaftet, eine Verteidigung auf eine Geschlechterverwechslung aufzubauen. Ebenfalls ist es nicht zu empfehlen, auf eine Abmahnung gar nicht zu reagieren. M.E. hätte ein Hinweis auf die Kostenfolge ergehen müssen und darüber aufgeklärt werden müssen, dass eine Einstweilige Verfügung erlassen werden kann.
Ein Anwalt muss die Aussichten einer Rechtsverfolgung sorgfältig prüfen. Er muss die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig einleiten.
Eine Pflicht über das Kostenrisiko zu belehren besteht zwar nicht allgemein, wohl aber, wenn der Mandant hierüber möglicherweise falsche Vorstellungen hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt