Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.
1. Allgemeine Überlegungen zum Zugewinn
Der Zugewinn jedes Beteiligten ermittelt sich zunächst gem. § 1373 BGB
danach, in welcher Höhe der Endbetrag des Vermögens den Anfangsbetrag übersteigt.
Demnach würde bei Ihrem Zugewinn ein Wertvergleich angestellt zwischen Erbschaft (da nach § 1374 Abs. 2 BGB
zum Anfangsvermögen hinzugerechnet) und dem Vermögen am Ende (=Summe von Erbschaft und Haus).
Dann werden das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehegatten verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses
dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
2. Absurde Situation?
Ich verstehe das Problem ehrlich gesagt nicht: Gemäß Ihrer Frage haben SIE geerbt (sonst würde sich Ihr Anfangsvermögen nicht erhöhen!). Wenn die Frau in diesem Fall aber mit im Grundbuch stünde, wäre sie finanziell „schlechter“ gestellt, da dann das Endvermögen entsprechend größer ist. Aber genau genommen hebt sich das Problem auf, da in einem Fall entsprechend Zugewinn auszugleichen ist (wenn sie nicht im Grundbuch ist) und im anderen Fall sie ja einen entsprechenden Vermögenswert schon hätte.
Sollte Ihre Gattin aber Ererbtes investiert haben (sodass entsprechend Ihr Anfangsvermögen größer wäre), kann es in der Tat zu einer Ungleichgewichtung kommen, die möglicherweise über § 1381 BGB
(für den Fall ,dass die Frau Zugewinn ausgleichen müsste) korrigiert wird. Danach kann ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen, wenn ein Ausgleich grob unbillig wäre. Ansonsten gibt es aber keine Ausnahmen!
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben, ansonsten bitte ich um Hinweis im Rahmen der Nachfragemöglichkeit,
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
Diese Antwort ist vom 07.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Hellmann,
vielen Dank zunächst für Ihre Antwort.
Ich möchte mir zum besseren Verständnis der Frage folgendes vereinfachtes Beispiel erlauben:
Zugewinn Mann
330.000 (Haus)
minus
100.000 Anfangsvermögen (indexiert und aus Erbe)
---> Zugewinn 230.000
Zugewinn Ehefrau
Vermögen 0
minus
250.000 Anfangsvermögen (indexiert und ebenfalls aus Erbschaft)
----> kein Zugewinn
Zugewinnausgleich: Mann muss 230.000 teilen, also Resulat: 115.000 als Ausgleich
Stünde die Ehefrau zur Hälfte mit im Grundbuch (wurde durch Krankheit Ehefrau einfach verabsäumt), hätte sie bereits 165.000 auf ihrer Habenseite. Da ihr Anfangsvermögen diesen Betrag übersteigt, müsste sie nichts mit dem Mann teilen.
Sie hätte einfach mehr auf der Habenseite. Aber der Mann hätte sogar noch einen Zugewinn, den er zusätzlich teilen müsste.
Darum ging es mir. Nur: Ist das gerecht? Und wer hat juristisch Recht?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Rechnung ist in der Tat zutreffend. Dies entspricht auch der rechtlichen Situation, sodass Ihr Anwalt zweifelsfrei Recht hat!
Wäre Ihre Ehefrau ins Grundbuch eingetragen worden, stünde sie tatsächlich besser da. Der Systemfehler dieser – natürlich ungerechten Situation – liegt freilich in der nicht vorgenommenen Grundbucheintragung. Inwieweit dazu noch ein Anspruch der Frau verbleibt, kann ich so natürlich nicht beurteilen. Allerdings bestünde für Ihre Frau die Möglichkeit, soweit sie das Anfangsvermögen ins Haus investiert hat, dieses Geld im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für eine ehebedingte Zuwendung zurück zu verlangen. Wie viel das dann wäre, ist Tatfrage.
Außerdem wird das erhöhte Vermögen auch zu einer erhöhten Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits führen, sodass letztlich es doch wieder zu berücksichtigen wäre.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben
hochachtungsvoll
Hellmann
-Rechtsanwalt-