Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Wenn ich Sie richtig verstehe, hat Ihnen bei Vertragsschluss mit der Progas ein Mitarbeiter eine jährliche Anpassung an den Marktpreis versprochen. Ein solches rein mündliches Versprechen wäre aber schon aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Progas unwirksam.
In Nr. 2 Punkt 2.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Progas heißt es: Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden sind unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. die mit unserer Gegenzeichnung versehene Vertragsausfertigung und diese AGB. Mündliche Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn wir sie in schriftlicher Form bestätigt haben. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages , einschließlich etwaiger Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB. Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt die Verwendung von Telefax oder E-Mail.
Davon abgesehen hat der BGH auch in seinem Urteil aus dem Jahr 2008 alle Preisanpassungsklauseln, die sich allein auf die Entwicklung des Ölpreises beziehen, für unwirksam erklärt, BGH, VIII ZR 304/08
, VII ZR 178/08.
Das heißt, selbst wenn es sich um eine schriftliche Vereinbarung handeln würde, wäre diese unwirksam d.h. wenn Ihr schriftlicher Vertrag also eine Preisanpassungsklausel enthält, die sich allein auf die Entwicklung des Marktpreises bezieht.
Ich gehe zunächst aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass der im Jahr 2012 von Ihnen verhandelte Preis maßgeblich ist.
Eine seriöse Beurteilung, inwieweit Sie in Zukunft Preiserhöhungen hinnehmen müssten, ist ohne Einsicht und Kenntnis in Ihres Vertrages im Übrigen allerdings leider nicht möglich.
Je nach Laufzeit bzw. Kündigungsfrist sollten Sie überlegen, ob Sie den Vertrag kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich und wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 24.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Frau König,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Habe ich das richtig verstanden, ich muss jeden Preis akzeptieren?
Progas darf die Preise willkürlich erhöhen und muss diese bei einer Entspannung der nicht wieder senken.
Im "worst case" muss ich also 100 Euro für den Liter Gas bezahlen.
Gruss joerg knoettner
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Progas dürfte allenfalls eine angemessene Preisanpassung verlangen. Es ist jedoch erforderlich, dass die Veränderung der Kosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung konkret dargelegt und belegt werden. Eine bloße pauschale Behauptung einer Preiserhöhung wäre nicht ausreichend.
Eine Erhöhung , die den aktuellen Marktpreis deutlich überschreitet, würde sie zur Kündigung berechtigen.
Im Übrigen wäre es grundsätzlich möglich, dass Sie vorzeitig aus Ihrem Vertrag herauskämen, wenn dieser eine unangemessen langer Laufzeit hätte.
Betonen möchte ich an diese Stelle nochmals, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung nur bei Einsicht in den zwischen Ihnen und der Progas geschlossenen Vertrages möglich ist.
Gegebenenfalls sollten Sie daher den Vertrag anwaltlich überprüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben .
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin