Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Ein Dokument, in dem die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2008 durch Unterzeichnung des Arbeitnehmers und Arbeitgebers belegt ist, ist als so genannter Aufhebungsvertrag zu werten.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages löst das Arbeitsverhältnis wirksam ohne Beachtung der gesetzlichen Kündigungsvorschriften. Wollte die Putzfrau von den gesetzlichen Kündigungsfristen Gebraucht machen, hätte diese einen Aufhebungsvertrag nicht abschließen dürfen.
Sie kann demgemäß nicht Weiterbeschäftigung bis zum 15.05.2008 verlangen.
Der Arbeitnehmerin steht anteilig für ihre Beschäftigungszeit Urlaub zu. Kann der Urlaub bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht genommen werden, muss er grundsätzlich vergütet werden.
Sie sollten demgemäß die Arbeitnehmerin für den ihr zustehenden Urlaub vor dem 30.04.2008 freistellen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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