Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es gilt die Regelung des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - denn ich Ihnen auszugsweise zitieren möchte, also bezüglich der für Sie relevanten Stellen:
"Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
[...]
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines
Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
[...]
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
Gerade die letztere Regelung zeigt also auf, das ein Fristengleichlauf für die einzelnen gestaffelten Kündigungsfristen je nach Betriebszugehörigkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wirksam vereinbart werden kann.
Demnach beträgt hier, da das Arbeitsverhältnis 15 Jahre (weniger als 20 Jahre, diesbezüglich eine noch längere Frist von sieben Monaten gilt) Bestand hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Eine Kündigung wäre damit bis zum Ende des Monats Mai erst zum Ablauf des Monats November 2009 möglich.
Vielleicht lässt sich aber durch einen Aufhebungsvertrag etc. bezüglich des Arbeitsverhältnisses etwas anderes regeln.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.