Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und ausgehend davon, dass für Sie kein Tarifvertrag gilt, verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frist für die ordentliche Kündigung ist in § 622 BGB
geregelt. "Ordentliche Kündigung" meint die "normale Kündigung", bei der keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html
In diesem Paragraphen wird geregelt, dass sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöht. Es ist aber rechtlich zulässig, diese Verlängerung der Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelten zu lassen. Das wurde in Ihrem Arbeitsvertrag so geregelt.
Damit beträgt die Frist für Sie zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Wenn Sie mit der Kündigung bis zum Mitte Februar 2016 warten sollten, verlängert sich diese Frist übrigens auf drei Monate.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.
Ich habe vor dem 16.02.2008 eine 2,5 jährige Ausbildung in diesem Betrieb gemacht. Darf der Arbeitgeber diese Zeit als Betriebszugehörigkeit anrechnen oder zählt das Einstiegsdatum im Anstellungsvertrag?
Freundliche Grüße
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ja, auch Ausbildungszeiten gehören zu der für die ordentliche Kündigung relevanten Beschäftigungszeit, wenn zwischen Ausbildung und Beschäftigung keine wesentliche Unterbrechung lag.
Aber: Beschäftigungszeiten vor Erreichen des 25. Lebensjahres zählen nicht mit - das könnte für Ausbildungszeiten unter Umständen bedeutsam sein.
Zwar können sich Arbeitgeber nicht mehr darauf berufen, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitzählen, weil diese Regelung für europarechtswidrig erklärt wurde; für Arbeitnehmer dürfte die Regelung nach meiner Einschätzung aber weiter gelten.
Entscheidend ist in Ihrem Fall daher, ob Sie mit Ausbildungs- und Angestelltenzeiten, gerechnet beginnend ab Ihrem 25. Lebensjahr, bereits seit acht Jahren in Ihrem Unternehmen arbeiten (dann Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats).
Falls Sie seit dem 25. Lebensjahr erst kürzere Zeit in Ihrem Unternehmen arbeiten, ist Ihre Kündigungsfrist entsprechend kürzer:
- drei Monate zum Ende eines Kalendermonats bei mindestens 5 Jahren Betriebszugehörigkeit seit dem 25. Lebensjahr
- bzw. zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats bei mindestens 2 Jahren Betriebszugehörigkeit seit dem 25. Lebensjahr
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Mäde-Heck
Rechtsanwalt