Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die ONLINE - Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
1. Für den Arbeitnehmer kann es dahingegen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses darstellen, wenn der Arbeitgeber mit der geschuldeten Lohnzahlung in Verzug ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Lohnzahlung in nicht unerheblicher Höhe unterblieben ist.
Da Ihr Arbeitgeber mit 3 Monatsgehältern im Zahlungsrückstand ist war die Kündigung wohl wirksam.
Anfechtungsgründe wie z.B. eine arglistige Täuschung oder eine Drohung des Arbeitgebers/Insolvenzverwalters, die Sie zur Anfechtung Ihrer Kündigungserklärung berechtigen, sind nicht ersichtlich, sodass die Kündigung nach erster Einschätzung der Rechtslage wohl Bestand haben wird und nicht einfach zurückgenommen werden kann. Es sei denn, dass die Rücknahme Ihrer Kündigung mit dem Einvernehmen des Insolvenzverwalters erfolgt.
2. Noch offene Lohnzahlungen sollten Sie unverzüglich beim Insolvenzverwalter anmelden.
3. Außerdem sollte Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgehend bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Diese sollten Sie insbesondere auch darauf hinweisen, dass der Insolvenzverwalter bereits am 13.11.2010 zum 15.12.2010 betriebsbedingt gekündigt hatte, um so die drohende Sperrung des Arbeitslosengeldes I zu vermeiden oder zumindest eine Sperrfrist ggf. zu verkürzen (§ 144 SGB III
).
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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