Sehr geehrte Ratsuchende,
hier hat der Staatsanwalt sich auf ein zivilrechtliches Gebiet begeben, auf dem er sich offenbar nicht auskennt, da eine schriftliche Fristsetzung keineswegs ein "Muss" ist und Sie sehrwohl Klage erheben könnten.
Allerdings, und dieses will ich einmal dem Staatsanwalt bei seiner fehlerhaften Rechtsberatung zugute halten, besteht die Gefahr, dass der dann zivilrechtlich Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und ggfs. dann Ihnen als Klägerin die Kosten nach § 93 ZPO
auferlegt werden, was aber immer Sache des Einzelfalles ist, da der Beklagte dann keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Ob dieses hier zutrifft, lässt sich ohne Kenntnis der Gesamtumstände nicht abschließend klären, würde ich aber bei einem vorgeschalteten Strafverfahren verneinen.
Wollen Sie gleichwohl eine Frist setzen, hängt diese von den Gesamtumständen ab; in der Regel werden 14 Tage genommen, wobei diese Frist aber auch vaiieren kann. Dabei sollte der Gegenstand ganz genau bezeichnet werden.
Die Kosten hängen vom Gegenstandswert ab, hier also vermutlich vom Wert der herausverlangten Sache. Erst wenn dieser Bekannt ist, lassen sich die Kosten für ein Aufforderungsschreiben bestimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 17.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
17.02.2010 | 09:41
Guten Tag Herr Bohle,
danke für die schnelle Antwort. Ich denke dass ich gerne erstmal das mit dem Schreiben probieren würde. Vielleicht hilft mir das ja schon. Also bei dem Gegenstandswert handelt es sich um 100 Euro.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.02.2010 | 09:46
Sehr geehrte Ratsuchende,
lösgelöst von einer Vergütungsvereinbarung würden dann die Kosten rund 46,00 EURO betragen.
Es bietet sich dann wohl eher ab, wenn Sie dieses Schreiben zur Herausgabe mit Einschreiben/Rückschein und unter Fristsetzung von 14 Tagen selbst fertigen. Sollte die Herausgabe dann nicht fristgerecht erfolgen und Sie Klage erheben wollen, sollte dann ein rechtsanwalt beigezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle