Lieber Fragesteller,
vielen Dank für diese spannende Frage. Also: Es ist sehr umstritten, ob Scrawler-Verbote in den AGB möglich sind. Tendenz ist aber: Ja. Wenn Sie dann scrallen, kann derjenige Ersatzansprüche geltend machen, auch dann wenn keine technische Hürde besteht.
Was die Verbreitung von Dingen angeht, die unter einer Common-Creative Lizenz verteilt worden sind: Dies ist tricky. Denn grds können Sie dies schon verwenden, jedoch müssen Sie zB bei Bildern den Urheber kenntlich machen (Urheberkennzeichnung). Dazu gibt es immer wieder Abmahnungen.
Erhalten Sie denn eine Vergütung dafür, dass Sie dies zugänglich machen? Ich nehme an: Ja, oder ?
Kurzum: Ich würde (leider) eher Abstand nehmen, da US-amerikanisches recht gilt und selbst das deutsche diesbezüglich zu einem ähnlichen Ergebnis führt. Wenn Sie es doch wollen, können wir die Risiken gerne im Anschluss noch weiter ausloten.
Hallo Herr Maritzen,
in den verbreiteten Dateien ist die Autoren- und Quellenangabe vorhanden und zusätzlich noch in der beiligenden Meta-Datei. Das sollte als Urheberkennzeichnung ausreichen.
Das ganze Projekt ist unvergütet. Es ist ein reines Nebenprojekt von mir. Es war nie das Ziel eine finanzielle Vergütung daraus zu erzielen. Es ist auch keine zukünftige finanzielle Vergütung geplant. Die Dateien sollen für alle Interessenten, die diese Dateien für eigene Zwecke unter den gegebenen Lizenzbestimmungen verwenden möchten den Einstieg erleichtern. Die Dateien werden offen über das Torrent Protokoll verteilt.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Ich werde mir überlegen ob es mir das Risiko wert ist.
Wenn die Urheberschaft gekennzeichnet ist, keine Vergütung erfolgt, halte ich das Risiko, dass ihr Vorgehen (urheber-)rechtlich beanstandet wird, für akzeptabel. Meine grds. Einschätzung zum Verbot des Crawlens bleibt indes bestehen. Ich sehe in der Erstberatung ein Risiko, das mir aber aufgrund ihrer weiteren Angaben als akzeptabel erscheint.
Dies nur als abschliessende Information.