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Diese Antwort ist vom 17.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ob die Rückzahlungsklausel in § 3 Ihres Vertrages die sich auf Fortbildungskosten bezieht, wirksam ist, kann man ohne weitere Informationen nicht beantworten. Hierfür müsste man den Vertrag im Wortlaut kennen und wissen wie lange Ihre Fortbildung gedauert hat und welche Kosten entstanden sind. Es kommt auch darauf an, ob die Weiterbildung Ihnen einen dauernden Vorteil durch die höhere Qualifikation bringt.
Grundsätzlich ist eine Bindungsdauer des Arbeitnehmers von 3 Jahren zulässig, wenn die Fortbildung 6-12 Monate gedauert hat.
2. Der Arbeitsvertrag ist zunächst gültig und ich gehe davon aus, dass Sie den ursprünglichen Vertrag auch unterschrieben haben. Ihr Problem ist, dass die Zusage des AG Ihre Stundenzahl auf Vollzeit zu erhöhen nirgends festgehalten worden ist. Man hätte eine Anlage zum Arbeitsvertrag machen können oder eine kurze Notiz. Wenn Ihr Vertrag eine Schriftformklausel enthält, dann würde ohnehin nur eine schriftliche Zusage gültig sein. Aber auch so haben Sie das Problem die Zusage beweisen zu müssen. Sie haben leider kein allgemeines Recht sich vom Vertrag zu lösen. Natürlich können Sie selbst kündigen, allerdings mit der Folge möglicherweise Kosten der Fortbildung zurückzahlen zu müssen.
Sie hätten seinerzeit auf einer schriftlichen Zusage bestehen müssen.
Sie sollten das Gespräch mit dem AG suchen um eine Lösung zu finden.
Die Vereinbarung über die Fortbildungskosten ist unabhängig von dem Problem der zugesagten Stundenerhöhung zu sehen. Es gibt also leider keine Verknüpfung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
17.06.2015 | 01:01
Ausbildungsdauer: 3 Jahre
Zur Durchführung der Weiterbildung werden in der Vorbereitungsphase 10 seminarblöcke durchgeführt. Diese umfassen jeweils drei volle Tage sowie einen Tag für An- und Abreise. In der Regel stellt der Dienstgeber den Dienstnehmer für die Hälfte der für die Präsenzeinheiten erforderlichen Tage frei. Für die verbleibenden Tage nimmt der Dienstnehmer Urlaub oder Überstundenausgleich um teilnehmen zu können. Der gesetzliche Mindesturlaub muss aber gewährleistet werden.
Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch der Dienstnehmerin und dient der beruflichen Weiterbildung.
Die Kosten der Fortbildung (ohne die Freistellungsanteile gemäß §1 dieses Vertrages) betragen 5000 Euro, die insgesamt vom Dienstgeber übernommen werden. Hinsichtlich der Kosten in Höhe von 5000 Euro behält sich der Dienstgeber die Rückforderung gemäß §3 dieser Vereinbarung vor.
Rückerstattung: Kündigt der Dienstnehmer nach Abschluss der Fortbildung oder wird er aus einem wichtigen Grund gekündigt, ist er zur Rückerstattung stehenden Kosten Der Fortbildung in Höhe von 5000 Euro verpflichtet. Die Kosten mindern sich dabei für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Abschluss um 1/36 des Gesamtbetrages, 125Euro.
Ich habe mehrmals um ein Gespräch gebeten und um die Stunden innerhalb des Betriebes zu erhöhen, wenn Stellen frei waren. Musste immer wieder hören, dass zwei verschiedene Bereiche nicht gut wären, obwohl ich zeitlich flexibel die andere Stelle hätte ausführen können und sie auch nicht zeitlich gebunden wäre. Der frühere Arbeitgeber würde vor Gericht bestätigen, dass diese Aussage verbindlich war eine Vollzeitstelle zu bekommen. Spätestens nach der Ausbildung. Auch bei der Anstellung neuer Mitarbeiter hätte Rücksicht genommen werden können und eine Person weniger einstellen können, da der Anstellungsschlüssel mehr wie sehr gut ist. Außerdem arbeite ich zusätzlich im Betriebsrat und habe fortlaufend Überstunden. Der AG ist nicht einmal in der Lage nach mehrmaligen Aufforderungen ein Zeugnis zu erstellen. Jetzt sind 2 Monate vergangen und es ist kein Zeugnis und keine Kompromisse ausgehandelt worden. Reicht die Aussage vom alten AG? Wären sie nicht verpflichtet unter der Berücksichtigung der AN weniger neue einzustellen? Wie komme ich raus ohne eine Zahlung leisten zu müssen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.06.2015 | 11:21
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Die Rückzahlungsklausel halte ich für unwirksam, weil der Fall einer Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des AG nicht geregelt ist.
Ich gehe davon aus, dass Sie ohne Rückzahlung kündigen könnten. Daneben könnten sie auch eine Aufstockung der Stunden verlangen, müssten dies durch die Zeugenaussage natürlich im Streitfall beweisen. Das müssen Sie aber trennen von der Beendigung. Bevor neue AN eingestellt werden, muss der AG das Interesse von Teilzeitkräften berücksichtigen und zunächst intern eine Aufstockung prüfen.
Sie haben also 2 Möglichkeiten. Sie verlangen eine Ausweitung auf Vollzeit und klagen diesen Anspruch notfalls ein, oder aber Sie kündigen und verweigern eine Erstattung der Fortbildungskosten, weil die Zusage nicht eingehalten worden ist und weil gegen die Formulierung Bedenken bestehen. Sie sollten aber in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da ich nicht mit einer Zustimmung des AG rechnen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht