Guten Morgen,
gerne beantworte ich Ihre Frage, muss jedoch bereits vorwegschicken, dass eine endgültige Klärung in diesem Rahmen wahrscheinlich nicht möglich ist. Dies werde ich aber noch erläutern.
Ihre Frage betrifft das originäre Satzungsrecht der Landesärztekammern. Das wohl maßgebliche Problem, was auch die Beantwortung dieser Frage schwierig bis unmöglich macht, liegt darin begründet, dass die bayrische Landesärztekammer in § 5 der WBO von § 5 der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer - und eigentlich auch aller Landesärztekammern - abweicht.
Die bei Ihnen geforderte „einschlägige verantwortliche Tätigkeit" findet sich so nur in Bayern.
Nun sind zwei Fragen aufzuwerfen:
1. Ist diese WBO überhaupt in dieser Form anwendbar oder gar rechtswidrig?
2. Wenn sie anwendbar ist, was bedeutet dann nun einschlägig?
Die erste Frage „rumort" schon recht lange.
In seinem sog. „Facharztbeschluss" hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1972 recht klar deutlich gemacht, dass Einschränkungen bei der Befugnis zur Führung von Facharzttiteln, unter gerichtlicher Kontrolle zu stellen sind und entsprechende Einschränkungen nur durch ein Gesetz und nicht durch eine Satzung der Selbstverwaltung (Ärztekammer) verfassungsgemäß sind. Diese Entscheidung hat bis heute noch Geltung und wird regelmäßig und immer wieder zitiert.
In einem Aufsatz zum „40. Geburtstag" dieses Urteils schreibt Dr. Grünewald:
„Das ärztliche Weiterbildungsrecht hat nicht nur für Ärzte erhebliche Bedeutung, seine Ausgestaltung durch Landesgesetzgeber und Ärztekammern berührt auch grundlegende Fragen der Berufsfreiheit und der verfassungsrechtlichen Grenzen körperschaftlicher Satzungsautonomie. Die maßgeblichen Antworten hat das Bundesverfassungsgericht am 9. Mai 1972 im Facharztbeschluss gegeben. Der Beitrag zeigt am Beispiel Bayerns auf, dass dennoch auch 40 Jahre später die Rechtslage in wesentlichen Punkten nicht den damaligen Forderungen entspricht. Die aktuelle Weiterbildungsordnung trifft Regelungen ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage und überschreitet in Teilen die Grenzen der Satzungsautonomie. Zudem wird – teilweise auch von der Rechtsprechung – den Ärztekammern ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wo richtigerweise eine umfassende gerichtliche Kontrolle stattzufinden hat."
(Dr. Benedikt Grünewald, München in DÖV 2012, S. 185,
Beurteilungsspielräume und Regelungskompetenzen der Ärztekammer)
Diese Rechtsprechung und auch die juristische Literatur zu Grunde gelegt wird deutlich, dass die hier entscheidende Regelung, möglicherweise gar nicht verfassungsgemäß ist.
Sie sollten also auf jeden Fall auf eine Entscheidung der Kammer bestehen und bereits an dieser Stelle auf Ihr Grundrecht der Berufsfreiheit und der allgemeinen Gleichbehandlung pochen! Sollten Sie den Rechtsweg beschreiten, so müssen sich die Gericht mit diesen Grundrechten auseinandersetzten und Sie haben (nachdem die Instanzen durch sind) die Möglichkeit diese Frage durch das BVErfG klären zu lassen.
Nun zu der zweiten Frage:
Diese kann ich leider (zumindest mit den unproblematisch zugänglichen Entscheidungen) hier nicht eindeutig beantworten. Es gibt einige Kommentare und Fachliteratur zu § 5 der Musterweiterbildungsordnung. Diese kennt jedoch die „einschlägige verantwortliche Tätigkeit" nicht. Wenn man nach gerichtlichen Entscheidungen sucht, so ist in den bundesdeutschen Datenbanken kein Urteil dazu veröffentlicht.
Das soll nun nicht heißen, dass es keines gibt. Ich bin mir fast sicher, dass es in Bayern bereits Entscheidungen zu dieser Frage gibt. Diese sind jedoch nicht veröffentlicht. Um möglicherweise entsprechende Entscheidungen zu finden, ist leider eine umfangreiche Recherche notwendig. Dies ist jedoch im Rahmen dieser Online-Beratung schlichtweg nicht darstellbar. Ich hoffe sehr, dass Sie dafür Verständnis haben. Es müssten ggf. Abschriften von Urteilen bei Gerichten angefordert werden. Dies alleine dauert mehrere Wochen und verursacht Kosten.
Ihre Argumentation ist jedoch aus meiner Sicht durchaus schlüssig. Es gilt zu fragen, was mit der WBO bezweckt werden soll. Dabei geht es um die Sicherstellung der Fortbildungsqualität. Dass Ihre Tätigkeit in der stationären Versorgung nicht diesen Ansprüchen genügen soll, erschließt sich auch mir nicht. Sie haben Fachärzte angeleitet und überwacht. Als OA haben Sie gesamte Therapieschemata für Patienten erstellt. Sie haben verantwortlich im Bereich der Behandlung von Erkrankungen gearbeitet, was sicherlich 80 % der hausärztlichen Tätigkeit (abgesehen von kleineren Verletzungen und Impfungen) ausmacht.
Von daher würde ich dazu raten, dass Sie genau mit dieser Argumentation auf eine Entscheidung bestehen.
Die Kammer muss begründen, warum die von Ihnen angeführte Tätigkeit diesem Anspruch nicht genügen soll. Ggf. nennt sie dann auch Urteile, welche ihre Sicht stützt und die man entsprechend anfordern könnte.
Mit Verweis auf die oben genannte Rechtslage würde ich mich jedoch auf jeden Fall gegen eine ablehnende Entscheidung wehren.
Sie sollten jedoch aufgrund der extrem hohen Komplexität und der Schwierigkeit des Falls ausschließlich Hilfe von einem Fachanwalt für Medizinrecht in Anspruch nehmen. Achten Sie bitte auch unbedingt auf Fristen (Widerspruchsfrist, Klagefrist), wenn Ihnen ein Bescheid der Kammer zugeht!
Es tut mir leid, dass ich Ihre Frage nicht mit einem einfachen „ja, ist so" oder „nein, Sie haben unrecht" beantworten konnte. Das Selbstverwaltungsrecht der Ärzte ist doch relativ „speziell" und die Beantwortung entsprechender Fragen ist leider nicht immer möglich.
Beste Grüße und viel Erfolg