Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gilt insoweit der Grundsatz, dass die Verlängerung der Bindungszeit bei Abwesenheit grundsätzlich dann nicht wirksam ist, wenn der Grund in der Sphäre des Arbeitgebers liegt. Das selbe gilt, bei Abwesenheitszeiten, die als gesetzliche Schutzfristen gelten. Das sind der Mutterschutz aber auch grundsätzlich die Elternzeit, in der der Arbeitnehmer im Rahmen der Kinderbetreuung z.B. in besonderer Form vor Kündigung u.ä. geschützt ist. Darüber hinaus gilt grundsätzlich, dass wenn eine Verlängerung der Bindungsfrist nicht vertraglich ausdrücklich geregelt ist, eine Abwesenheit unabhängig von ihrer Art auch nicht zu einer Verlängerung der Bindungsfrist führen kann. Hier wäre dann die weitere vertragliche Regelung ausschlaggebend. Hinsichtlich des Rückzahlungsbetrags ist wiederum die vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Danach muss für beide Seiten klar sein, welche Kosten der Arbeitgeber in welcher Höhe konkret übernimmt und welches Rückzahlungsrisiko der Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung bzw. verschuldeten Arbeitgeberkündigung eingehen würde. Hierunter würde grundsätzlich auch eine angemessene Staffelung des Rückzahlungsbetrags anteilig für jeden vergehenden Monat des weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Regelungen müssen insofern klar und verständlich sein, da diese andernfalls wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein könnten, vgl. § 307 Abs. 1 BGB. In der Vereinbarung müssen die Gründe, die eine Rückzahlung bedingen würden ebenso klar und verständlich formuliert sein, wie die Höhe des Rückzahlungsbetrags. Nur wenn aus der getroffenen Vereinbarung klar erkennbar ist, in welchen Fällen wie viel zurückzuzahlen ist (wirtschaftliches Risiko), ist die Regelung grundsätzlich klar und verständlich genug. Da dies hier nicht gänzlich ersichtlich ist, mag in der isolierten Klausel eine Rückzahlungsvereinbarung gänzlich unwirksam sein. Letztlich würde es im Streitfall durch ein Gericht entschieden werden müssen, dass ggf. weitere Regelungen des Vertrages zu berücksichtigen hätte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen