Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen:
1.
Eine Bindung von 5 Jahren entspricht der gesetzlichen Höchstdauer des § 624 BGB. Eine derartige Bindung ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bei bezahlter Freistellung und voller Kostenübernahme eine besonders hohe Qualifikation, die mit überdurchschnittlichen Vorteilen verbunden ist, erwirbt; BAG DB 80, 1704.
Regelmässig wird hinsichtlich der Bindungsdauer eine Interessenabwägung erforderlich, in der Kosten, Nutzen und Aufwand der Weiterbildung verglichen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat bei einer Fortbildung bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung in der Regel eine einjährige Bindung für angemessen erachtet. Eine Fortbildung, die nicht länger als einen Monat dauert, rechtfertigt nur eine Bindung bis zu sechs Monaten; BAG, 05.12.2002, 6 AZR 539/01.
Folge einer zu langen Bindungsdauer ist allerdings nicht die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel, sondern eine Anpassung auf das angemessene Maß.
2.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 610/05, entschieden, dass Rückzahlungsklauseln in einem vorformulierten Arbeitsvertrag unwirksam sind, bei denen der Arbeitnehmer Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt. Es ist nicht sachgerecht, wenn der Arbeitnehmer auch dann zahlen muss, wenn die Beendigung ohne sein Zutun allein aus der Sphäre des Arbeitgebers erfolgt.
Es sind allerdings nicht alle Rückzahlungsklauseln pauschal unwirksam. Rückzahlungsklauseln, die die Rückzahlung von einer Beendigung durch den Arbeitnehmer abhängig machen, können wirksam sein.
3.
Wenn geplant ist, dass Sie in 1,5 Jahren ausscheiden, sollten Sie Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen. Maßgeblich ist auch, welche Konsequenzen Ihr Arbeitgeber jetzt zieht, wenn Sie nicht unterschreiben. Für die Abwägung sollten Sie zudem die konkrete Klausel auf Inhalt und Wirksamkeit prüfen lassen.
Einen abschliessend Rat kann ich Ihnen im Rahmen einer Onlineberatung zu dieser Frage nicht geben. Ich hoffe aber, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt