Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Arbeitsverträge können auch mündlich und durch sogenanntes konkludentes, also schlüssiges Verhalten geschlossen werden, wobei jedoch die alleinige Duldung nicht ausreicht, da das Verhalten schon einen Rechtsbindungswillen vermitteln muss, eben darauf hindeutet, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen ist.
Dieses ist hier durchaus möglich, zumal Ihr Vorgesetzter Ihnen sagte, er hätte einen Vertrag für Sie und käme später auf Sie zu.
Mündliche geschlossene Arbeitsverträge sind allerdings von Ihnen konkret darzulegen und notfalls zu beweisen. Sie haben jedoch zwei Vorteile:
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG), § 2 Nachweispflicht:
"(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen."
Ein nicht erbrachter Nachweis kann sich im Streitfall vor Gericht in der Weise zu Gunsten von Ihnen als Arbeitnehmer auswirken, dass Ihnen Beweiserleichterungen zuteil werden.
Wenn das Gericht – falls sich zwei Behauptungen gegenüberstehen – nicht klären kann, welche Darstellung der Wahrheit entspricht, kann dies in einem solchen Fall zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
Auch hat dieses für die Befristung eine Bedeutung:
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG), § 16 Folgen unwirksamer Befristung
"Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist.
Ist die Befristung [wie HIER] nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden."
Treten Sie daher Ihrem Arbeitgeber mittels der Benennung dieser Norm entgegen, wenn er Ihnen morgen einen befristeten Vertrag vorlegen will.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen