Schönen guten Tag,
das ist ärgerlich. Da helfe ich gerne. Bei einer E-Mail ohne Double-opt-in und damit einer unautorisierten weil ohne Einwilligung erfolgten Zusendung einer E-Mail können Sie verschiedene Anspruchsgrundlagen bemühen, um ihren Anspruch durchzusetzen. Neben einem datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch (Art. 82 DSGVO
) kommt auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht.
1. Ja, das kann man so machen. Hier gibt es einige Entscheidungen, die dies stützen. Man verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Verbinden würde ich dies mit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO
und der Forderung von Schadensersatz.
2. Das ist realistisch. In einem Fall, den das Amtsgericht Diez zu entscheiden hatte, hat das AG Diez eine Klage auf Zahlung von 500 EUR abgewiesen, nachdem vorher bereits 50 EUR gezahlt worden sind (AG Diez, 7.11.2018, 8 C 130/18
). Daher kann man 50 EUR als untere Schwelle ansetzen. Das die Kosten einer Abmahnung in solchen Konstellationen mit Blick auf § 823 Abs. 1 BGB
vom Gegner zu ersetzen sind, wurde bereits mehrfach entschieden (so z.B. vom AG Ludwigshafen). Hier wird meist ein Streitwert von 5.000 EUR zugrundegelegt.
3. Gerne vertrete ich Sie in der Sache und setze den Anspruch für Sie durch. Zu den Kosten schreibe ich Ihnen.
21.04.2019
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21:42
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Lars Maritzen LL.B MLE
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