Sehr geehrte Fragestellerin,
die Förderhöchstdauer bei BAföG entspricht der Regelstudienzeit, § 15 a BAföG.
Ausnahmen, d.h. Verlängerungen sind möglich, z.B. nach Auslandsaufenthalt, Krankheit, etc. Bei Medizin beträgt die Regelstudienzeit 12 Semester und 3 Monate. In diese Zeit fällt auch die Prüfungszeit. Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung und mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass die Förderungshöchstdauer bei Ihrem Sohn auch 12 Semester und 3 Monate betragen hat, und dass diese Zeit nun abgelaufen ist.
Daher kann als Grund für die Versagung von BAföG für Ihren Sohn nur der Ablauf der Regelstudienzeit in Betracht kommen.
Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BAföG Nr. 7.1 11 gilt die Promotion nicht als Abschluss der Ausbildung, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer nach der Promotion ein Staatsexamen angestrebt wird. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass Förderung grundsätzlich nur innerhalb der Förderhöchstdauer möglich ist, und andererseits bereits die Promotion, die vor Ablauf der Förderhöchstdauer erfolgreich beendet wird, als Abschluss der Ausbildung gilt, wenn nicht danach ein Staatsexamen angestrebt wird. Nur in letzterem Fall wird über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert.
Zusammengefasst: Wenn Ihr Sohn die Förderhöchstdauer überschritten hat, war der Wegfall der Förderung bei Ihrem Sohn rechtmäßig, andernfalls müsste Ihr Sohn weiter gefördert werden, auch während der Promotion.
Ob die Kürzung der Förderung bei Ihrer Tochter rechtens ist, vermag ich ohne genaue Kenntnis der Details nicht zu beantworten. Immerhin wäre es möglich, dass sich durch die Einstellung der Förderung Ihres Sohnes die vom Vermögen abzusetzenden Freibeträge zu Ihren Ungunsten verändert haben. Sollten Sie sich unsicher sein, rate ich Ihnen, auf jeden Fall innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und einen Kollegen oder eine Kollegin mit der weiteren Betreuung Ihres Falles zu beauftragen.
Zum Schluss möchte ich noch hinweisen auf § 15 Abs. 3 a BAföG. Darin heißt es:
„Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (...) geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfesauer abschließen kann“.
Ferner besteht die Möglichkeit, dass Ihrem Sohn ein Bildungskredit gewährt wird, damit er seine Promotion ordentlich zum Abschluss bringen kann, der allerdings voll zurückzuzahlen wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiter helfen konnte, und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin