Sehr geehrter Rechtssuchender,
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hat Ihre Ex-Frau gegen Sie einen Unterhaltsanspruch, solange sie nach der Scheidung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen kann.
Der Unterhaltsanspruch Ihrer Ex-Frau entfällt, wenn sie selbst genug verdient, um ihren Lebensbedarf zu decken. Das scheint, zumindets auf dem Papier nicht der Fall zu sein.
Hier kommt jedoch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB in Betracht, da Ihre Ex-Frau in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenlebt.
Das Zusammenleben der Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner führt aber nur dann zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs, wenn eine Unterhaltsgemeinschaft besteht, also wenn der -leistungsfähige- neue Partner freiwillig für den Unterhalt des Ehepartners sorgt oder wenn seit mindestens zwei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt.
Voraussetzung ist ferner, dass die Partner der neuen Lebensgemeinschaft auch tatsächlich zusammenleben. Hat der neue Partner noch eine eigene Wohnung, in der er gemeldet ist, so kommt es entscheidend darauf an, ob dieser Wohnsitz nur "pro forma" aufrechterhalten wird oder ob tatsächlich ein getrennter Wohnsitz gewünscht ist.
Sollten die Voraussetzungen der eheähnlichen Gemeinschaft und somit die Voraussetzungen für den Wegfall des Ehagattenunterhaltes vorligen würde ich versuchen eine Titeländerung anzustreben, da aus dem Scheidungstitel seitens Ihrer Ex-Frau in der dort angegebenen Höhe gegen Sie vollstreckt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt