Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da es sich nach Ihrer Mitteilung um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handelt, die an eine bestimmte Person geknüpft ist, dürfte diese in der Tat mit dem Tod der betreffenden Person erlöschen. Dass das angrenzende Grundstück jetzt im Grundbuch anders bezeichnet ist, da es geteilt wurde halte ich für nicht wichtig. Denn es ist offenbar immer noch das angrenzende Grundstück.
Grundsätzlich wird man nicht zu fordern haben, dass der Berechtigte einen Betrieb unterhält in dem Sinne, dass er einen Bauernhof oder Forsthaus angemietet hat und dort dann auch vielleicht Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn er das angrenzende Grundstück privatforstwirtschaftlich dahingehend nutzt, dass er zum Beispiel für seinen eigenen Bedarf dort Feuerholz schlägt, würde ich dies noch als zulässig erachten. Ebenso wäre es denkbar, dass er eine Wiesenfläche dahingehend nutzt, dass er einem benachbarten Bauern das Gras auf dem Hallen verkauft und diesem gestattet das Gras dort zu mähen und zu Heu zu machen. Wenn natürlich das angrenzende Grundstück stark verkleinert ist und auch gar nicht mehr von dem Begünstigten benutzt wird, es sich also um Brachland handelt, könnten sie über ein Fortfall des Interesses nachdenken. Dieses könnte das Recht zum erlöschen bringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.07.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Vielen Dank zunächst für die schnelle Antwort.
Das Stück Land wird noch benutzt zum privaten Holz machen. Es sieht so aus, also ob ich es wohl dulden muss, dass der Besitzer andere Personen dazu ermächtigt hat dort privat zu hantieren. Mein Hauptanliegen zielte darauf ab, in wieweit " --wirtschalftlich" etwas mit einem gemeldeten Gewerbe zu tun haben muss, oder ob ich auch die private Nutzung zu dulden habe? Kann darüber eine klare Aussage getroffen werden?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller, besten Dank für Ihre Nachfrage. Ich verstehe den Ausdruck im Grundbuch, dass land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen muss nicht dahingehend, dass ein Gewerbe angemeldet sein muss. Vielmehr halte ich wie auch mitgeteilt eine Nutzung zum privaten Holz machen o. ä. für zulässig, sodass man von einem Fortfall des Interesses und einem Erlöschen der Dienstbarkeit nicht ausgehen darf. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler