Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich werden Sie versicherungspflichtig, wenn ihr Gehalt die Jahresentgeltgrenze unterschreitet und zwar ab diesem Tage an. Entgegen der alten Regelung tritt seit dem 31.12.2010 Versicherungsfreiheit jedoch nicht erst ein, wenn das regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in drei darauf folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sondern es genügt bereits wenn diese bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr überschritten wurde, d.h. eine Versicherungsfreiheit tritt bei Überschreiten immer zum Jahresbeginn ein, vorausgesetzt eine vorausschauende Betrachtung ergibt, dass die Überschreitung auch in diesem Jahr zu erwarten ist (§ 6 Abs. 1
, 4, 6 + 7 SGB V). Allerdings endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in diesem Fall dann nicht automatisch. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von zwei Wochen, nach dem er die Mitteilung seiner Krankenkasse über das Ende der Pflichtversicherung erhalten hat, seinen Austritt erklären. Soweit ein solcher Austritt nicht erklärt wird, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt (§190 Abs. 3 SGB V
). Erfüllt sind die Voraussetzungen in Ihrem Fall jedenfalls aber dann, wenn Sie unmittelbar vor dem Eintritt der Versicherungsfreiheit ununterbrochen mindestens zwölf Monate gesetzlich versichert waren (also nicht ein Kalenderjahr). Dies bedeutet, dass Sie bei einem Wechsel in die GKV aufgrund Ihrer Teilzeittätigkeit zum 01.03.2011 bis zum 01.03.2012 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben müssten. Eine Erhöhung des Einkommens im Laufe des Jahres 2012 würde sich erst zum Beginn des Jahres 2013 auswirken. Zu diesem Zeit haben Sie die 12monatige Mitgliedszeit jedoch bereits erreicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Diese Antwort ist vom 17.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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M.E. nach sind bei mir zum 1.1.2012 (Ende der Pflichtversicherung wg. Meldung des Arbeitgebers) in dem Fall die Voraussetzungen für eine freiwillige (Weiter-)Versicherung eben nicht erfüllt, da ich am 1.1.2012 erst 10 Monate und (noch nicht 12 Monate) gesetzlich versichert war. Zumindest befürchte ich daß eine GKV so argumentieren könnte und vor Gericht damit Recht bekommt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie bereits erwähnt, tritt mit Beginn Ihrer Teilzeittätigkeit bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeldgrenze sofort die gesetzliche Versicherungspflicht ein. Wie Sie mitteilen, werden Sie im Jahre 2011 die Jahresarbeitsentgeltgrenze auch nicht überschreiten, d.h. ein Wegfall der gesetzlichen Versicherungspflicht (also Versicherungsfreiheit) zum 01.01.2012 scheidet aus (dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4 SGB V
). Soweit eine solche dann grundsätzlich wegen Erhöhung des Lohnes und Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 zum 01.01.2013 in Betracht kommt, haben Sie die erforderliche Mindestmitgliedschaft von ununterbrochen 12 Monate erreicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen, sollten wider Erwarten dennoch Unklarkeiten bestehen, können Sie mich selbstverständlich