Sehr geehrter Fragesteller,
das Schreiben der Krankenversicherung bezieht sich offenbar darauf, ob Sie – trotz Anstellung – weiterhin überwiegend selbständig tätig waren. Wenn dies der Fall war, wurden Sie gar nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V
: „ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.)
Wenn die angestellte Tätigkeit Ihre Haupteinnahmequelle war und Sie – wenn überhaupt – nur nebenher noch selbständig tätig waren, waren Sie als Angestellter versicherungspflichtig und können nun als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben.
Sie müssen der Krankenversicherung gegenüber die erforderlichen Angaben machen, damit Ihre Versicherungspflicht geprüft werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
29.07.2019
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15:58
Antwort
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