Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Selbstständige erzielen oft ein variables Gehalt, deshalb wird als Grundlage für die Beitragsberechnung der Krankenkassen zumindest das festgesetzte Mindesteinkommen von derzeit 2178,75 Euro pro Monat als Maßstab herangezogen. Bei einem Beitragssatz von 14,6 Prozent beläuft sich der Monatsbeitrag also auf 318,10 Euro – unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Einkommens. Hinzu kommt noch der von vielen Kassen erhobene Zusatzbeitrag von im Durchschnitt 1,1 Prozent.
Verdienen Selbstständige mehr als das Mindesteinkommen, berechnet die Kasse den Beitrag zunächst aufgrund der geschätzten monatlichen Einnahmen. Das Einkommen wird dann jährlich anhand der jüngsten Steuererklärung geprüft. Die Kasse passt die Beiträge erst an, wenn der Steuerbescheid vorliegt. Hat der Versicherte zu viel oder zu wenig Beitrag entrichtet, bekommt er diesen weder erstattet noch muss er ihn nachzahlen.
Genau hier liegt das Problem. Die Krankenkasse hat Ihr Einkommen vermutlich höher geschätzt. Dies ist leider zulässig.
Sie sollten gegen den Beitragsbescheid Widerspruch innerhalb der angegebenen Frist (regelmäßig 4 Wochen) einlegen und Ihre Situation darlegen.
2. Die AOK kann die Beiträge verlangen, wenn die Kündigung zu spät eingegangen ist. Da Sie keine andere Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse nachgewiesen haben, waren Sie weiterhin freiwillig gesetzlich versichert.
Die Beendigung der gesetzlichen KV ist in § 191 SGB V
i.V.m. § 175 SGB V
geregelt. Sie sollten mit der PKV sprechen, damit dort der Beginn der Mitgliedschaft erst auf September geändert wird.
Wie bereits oben ausgeführt, müssen Sie unbedingt Widerspruch einlegen. Danach sollten Sie einen Anwalt beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und danach verbindlich beurteilen, ob die Krankenkasse zur Nachforderung berechtigt ist.
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.dehttp//www.finanztip.de/gkv/freiwillig-versichert/#ixzz4Mas4913F
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 09.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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