Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Grund Ihrer Schwerbehinderung besteht grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V
die Wechselmöglichkeit als freiwilliges Mitglied.
Leider steht Ihnen diese Möglichkeit nicht mehr zur Verfügung, da die gesetzliche Frist des § 9 Abs. 2 SGB V
verstrichen ist. Danach ist der Beitritt binnen drei Monate ab Feststellung der Behinderung anzuzeigen. Die Frist ist verstrichen.
An dieser Stelle sollte man aber zumindest versuchen doch einen Wechsel zu erreichen. Die Aussichten sind nicht gut, aber es sollte nichts unversucht bleiben.
Nach Ihrer Darstellung haben Sie bereits 2007 den Beitritt (Wechselabsicht) angezeigt.
Rechtsfehlerhaft sind Sie "abgewimmelt" worden und daher an der Wahrung der oben genannten Frist gehindert worden. Das ist zumindest ein Versuch. In Anbetracht der Tatsache, dass aber dieses viele Jahre zurückliegt, sind die Aussichten denkbar gering; ein Versuch ist es aber allemal wert.
Sie sollten sich daher nochmals an die GKV wenden und Ihren Beitritt als Schwerbehinderte erklären. Im Fall der - wahrscheinlichen - Ablehnung ist auf den damaligen Sachverhalt abzustellen. Dann ist abzuwarten, wie die GKV sich dann stellt.
Abschließend bleibt mir daher leider nur die Beantwortung, dass der Wechsel sehr problematisch ist und voraussichtlich kaum möglich sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 17.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Guten Tag Frau Rechtsanwältin,
was müsste denn in meinem Fall erfüllt sein um zu wechseln?
1. Variante: Bleibt da nur, über die Hinzuverdienstgrenze der Rente und unter die Bemessungsgrenze zu verdienen ?
2. Variante: Oder kann ich mich Selbständig machen und "zu wenig verdienen"?
3. Variante: Kann ich mich "arm" machen um dann 50 % vom Basistarif im Zuge des OEG bei Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach SGB II zu bekommen?
4. Variante: Muss ich auf biegen und brechen arbeiten?
5. Variante: Was geht noch?
Guten Tag Frau Rechtsanwältin,
was müsste denn in meinem Fall erfüllt sein um zu wechseln?
1. Variante: Bleibt da nur, über die Hinzuverdienstgrenze der Rente und unter die Bemessungsgrenze zu verdienen ?
2. Variante: Oder kann ich mich Selbständig machen und "zu wenig verdienen"?
3. Variante: Kann ich mich "arm" machen um dann 50 % vom Basistarif im Zuge des OEG bei Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach SGB II zu bekommen?
4. Variante: Muss ich auf biegen und brechen arbeiten?
5. Variante: Was geht noch?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Wechsel wird nur eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit möglich sein. Ich hatte Ihre Frage jedoch so verstanden, dass eine solche wegen der erheblichen Beeinträchtigungen nicht möglich sein wird. Sofern dieses nicht der Fall ist, kann über die Erwerbstätigkeit ein Wechsel möglich sein.
Mit der Aufnahme einer Selbständigkeit ist kein Wechsel möglich.
Eine andere Frage ist natürlich die Möglichkeiten der Entlastung. Dieses war nicht Ihre Ausgangsfrage.
Als Entlastung kommt zunächst der Basistarif bei Ihrer PKV in Betracht. Darauf haben Sie ein Recht gegenüber Ihrer PKV.
Weiter ist die von Ihnen ange
Sehr geehrter Ratsuchender,
technisch ist leider die Antwort auf Ihre Nachfrage nicht vollständig übermittelt worden.
Hier nun der Rest:
Weiter ist die von Ihnen angegebene Zuschussmöglichkeit nach dem SGB II eine Möglichkeit der Entlastung; nicht jedoch des Wechsels.
Ich kann Ihre Situation gut verstehen; insbesondere auch die drohende Beitragsbelastung. Sie sollten daher auf jeden Fall auf den Basistarif bestehen, wodurch schon erst einmal eine Entlastung eintreten kann.
Sollte tatsächlich eine Erwerbstätigkeit möglich sein, wäre dieses die Möglichkeit zum Wechsel.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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