Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Sie möchten die Möglichkeit der Entgeltumwandlung i.S.d. Gesetes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) in Anspruch nehmen.
Eine Entgeltumwandlung beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, dass in Zukunft ein Teil der Bruttobezüge des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG
müssen daher durch Ihren Arbeitgeber "künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden".
Der Arbeitnehmer i.S.d. § 17 BetrAVG
hat auf diese Form der betrieblichen Altersvorsorge aus § 1a BetrAVG
einen Rechtsanspruch.
Bezüglich der Höhe der Entgeltumwandlung regelt § 1a Abs. 1 BetrAVG
, dass "der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen (kann), dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Für das Jahr 2015 beträgt der jährliche Höchstbetrag, der steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt werden kann, somit 2.904 Euro (monatlich 242 Euro).
Das umzuwandelnde Entgelt bleibt bis zu diesen 4% steuer- und sozialabgabenfrei. Ein Mehr ist entsprechend zu versteuern und mit Abgaben zu belegen.
Falls beim Arbeitgeber keine eigene Pensionskasse oder Pensionsfonds besteht, so kann der Arbeitnehmer aus § 1a Abs. 3 BetrAVG
die Inanspruchnahme einer Direktversicherung verlangen.
Eine bei einem Arbeitgeber erworbene Anwartschaft aus Entgeltumwandlung kann auf Verlangen des Arbeitnehmers gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG
innerhalb eines Jahres auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Arbeitgeber sollte insbesondere die Rechtsprechung zum so gennannten Zillmer-Verfahren beachten. Arbeitgeber haften hier bei mangelnder Beratung und zahlen dann doppelt, siehe Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 17.01.2005, Az. 19 Ca 3152/04
) oder auch LAG München (Urteil vom 15.03.2007, Az. 4 Sa 1152106). Daher ist es wichtig, hier kompetent beraten zu werden und über die Risiken aufgeklärt zu werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Bezugnahme auf meine gestrigen Ausführungen darf ich diese wie folgt ergänzen:
Ob Sie wieder in die GKV kommen können, hängt stark von Ihrem monatlichen Einkommen ab. Liegt Ihr Jahresentgelt nicht sehr weit über der JAEG, kann der Gang über eine bereits oben beschriebene Entgeltumwandlung die richtige Lösung sein. Denn damit vermindert sich wie bereits festgestellt das beitragspflichtige Entgelt.
Die Frage, ob Sie wieder in die GKV zurück kehren können, ist somit eine Frage des Einzelfalls, hängt aber mit der Absenkung des Jahresentgeltes unter die Freigrenze des JAEG zusammen.
Wird die JAEG im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Sie können dann gleich wieder zurück in die GKV.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park, Rechtsanwalt