Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Zu 1.)
Wenn Sie Ihr Jahreseinkommen unter die besondere JAEG (54.450 €) senken, dann sind Sie pflichtversicherungspflichtig und werten automatisch in der GKV pflichtversichert. Wenn Sie also zu einem bestimmten Zeitpunkt wissen, dass Ihr Gehalt sinkt können und sollten Sie Kontakt mit der gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl aufnehmen.
Gemäß § 9
abs. 1 Nr. 1 SGB V können Sie der freiwilligen Mitgliedschaft beitreten, wenn die Sie unmittelbar vor den Ausscheiden mindestens 12 Monate pflichtversichert waren. Allerdings würde ich die Arbeitszeitreduktion auf mehr als 12 Monate ausdehnen, bspw. 13 Monate um jeden Zweifel an den 12 Monaten zu zerstreuen. Bitte denken Sie an die rechtzeitige Kündigung des PKV Vertrages bei Eintritt in die GKV, diese beträgt 3 Monate nach Beginn der Pflichtversicherung (§ 205 Abs. 2 VVG
).
a) Dahingehend ist Ihr Verständnis zutreffend.
b) Grundsätzlich können Sie die Arbeitszeitreduktion schon vorab terminieren, wenn Sie 12 Monate versicherungspflichtig waren, können Sie in die freiwillige GKV wechseln.
c) Nein, das Datum der Erwerbsminderung können Sie frei wählen, ich empfehle immer ein Datum welches sich leicht merken lässt, daher ist der 01.01.2020 optimal.
d) Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens wird bei der Bestimmung des Einkommens für die JAEG mitgewertet.
Zu 2. a) – e).
Die Neuberechnung führen Sie durch, bzw. können das Lohnbüro, die Lohnabteilung diese durchführen lassen, diese wird aber üblicherweise auch automatisch von den Lohnbüros durchgeführt. Mit dieser Neuberechnung, bzw. Prognose wenden Sie sich an die Krankenkasse Ihrer Wahl, vorzugsweise (siehe vorstehend) vor dem prognostizierten Wechsel unter die JAEG. Die Krankenkasse können sie sich frei auswählen, ich empfehle Kontakt zur gewünschten Krankenkasse im Vorfeld aufzunehmen und alles abzuklären. Dann haben Sie nämlich auch pünktlich Ihre Chipkarten usw.
Zu 3. a) – d)
Sobald Sie im späteren Verlauf wieder ein Jahreseinkommen über der besonderen JAEG des § 6 Abs. 7 SGB V
erzielen, werden Sie automatisch freiwillig versichert, es sei denn Sie kündigen (§ 188 SGB V
) die Mitgliedschaft in der GKV. Darüber werden Sie von der GKV informiert ebenso wie über Kündigungsrecht in der GKV. Sie müssen mindestens 12 Monate pflichtversichert bleiben, ich empfehle mehr als 12 Monate, am besten 13 Monate.
Zu 4.)
Sie haben nach § 205 Abs. 4 VVG
ein Sonderkündigungsrecht mit einer Dauer von 2 Monaten nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Prämienanpassung.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Bescheren Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.11.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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