Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Da Sie sich für eine private Krankenversicherung entschieden haben, ist diese vorrangif vor der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).
Allerdings werden Sie mit der Aufnahme einer sozialversicherungsflichtigen Beschäftigung versicherungspflichtig, wenn Ihr Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Zudem sollten Sie die 20 Stunden Grenze pro Woche betrachten, denn hiernach bemisst sich, ob Sie den Status als Student haben oder nicht.
Sie brauchen sich nicht zu exmatrikulieren.
Ihre PKV sollten Sie als Anwartschaftsversicherung weiter führen, da Sie Ihren Gesundheitszustad damit konservieren und diese ggf.später reaktivieren können.
Sobald Sie versicherungspflichtig geworden sind, melden Sie sich umgehend mit der Versicherungsbestätigung der Kasse bei der PKV, da diese ansonsten eine etwaige Kündigung/Stilllegung wegen Fristversäumnisses
zurückweist.
Studenten und Praktikanten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können nach § 5 Abs. 9 SGB V
ihren Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen.
Wird der Vertrag binnen drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt, so wird der Vertrag gem. § 205 VVG
rückwirkend beendet.
Interessant ist aber der Umstand dass Sie erst zu studieren begonnen haben und sich dann erst privat haben versichern lassen. Normalerweise wird man nicht immatrikuliert ohne Krankenversicherung. Ich gehe daher davon aus, dass Sie zuvor familienversichert waren.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Diese Antwort ist vom 16.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
ersteinmal herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich habe allerdings noch einige Rückfragen.
1. Sie schrieben: "Zudem sollten Sie die 20 Stunden Grenze pro Woche betrachten, denn hiernach bemisst sich, ob Sie den Status als Student haben oder nicht.". Heisst das, ich muss über 20h kommen, um nicht mehr als Student zu gelten und demnach in die GKV wechseln zu können oder meinen Sie, ich soll unter 20h bleiben, um die studentischen Beiträge in der GKV zahlen zu können?
2. Sie schrieben: "Studenten und Praktikanten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können nach § 5 Abs. 9 SGB V ihren Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen" und weiter: "Wird der Vertrag binnen drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt, so wird der Vertrag gem. § 205 VVG rückwirkend beendet." Mir ist nicht ganz klar, welcher Vertrag gemeint ist. Ich kann den PKV Vertrag vorzeitig kündigen, soviel ist klar. Aber ist mit ""Wird der Vertrag binnen drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt" der GKV Vertrag gemeint?
Zusammengefasst habe ich das so verstanden, dass ich weiterhin immatrikuliert bleiben kann, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme, die unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und mindestens über 3 Monate geht und damit in die GKV wechseln kann?
Das wäre ein Traum, denn es war echt schwer in den Master reinzukommen!
Ich bin Ihnen sehr dankbar!
MfG anonym
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider haben Sie meineAusführungen nicht vollumfängliche erfasst
Zu Ihrer Nachfrage 1:
Sie sollten weniger als 20 Stunden arbeiten, damit Sie von der Pflicht-GKV in die KVdS wechseln können, da die KVdS prüft, welchen Status Sie haben, also Arbeitnehmer oder Student. Die Trennlinie sind 20 Stunden.
Zu Nachfrage 2: Damit ist der PKV Vertrag gemeint, wenn Versicherungspflicht nach § 5 SGB V
eintritt.
Zu Ihrer Zusammenfassung:
Die Beschäftigung kann mehr als drei Monate dauern. Als Studentin werden Sie wohl kaum über der Beitragsbemessungsgrenze (4.350 € brutto pro Monat), so dass ich davon ausgehe, dass Sie nicht sofort wieder versicherungsfrei werden.
Der Wechsel in die GKV vollzieht sich allein durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich gestaltet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt