Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu 1.)
Der Wechsel in die GKV erfolgt tatsächlich „sofort", d.h. mit dem Monat, in dem Ihr Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, also wenn das prognostizierte Jahreseinkommen, welches auf den Monat runtergerechnet wurde.
Zu 2.)
Die Jahresentgeltgrenze beträgt für PKV-Versicherte die seit dem 01.01.2013 privatversichert sind, 62.550 €, wenn Sie schon vor dem 31.12.2002 privatversichert waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 56.250 €.
Zu 3.)
Es zählt das gesamte Jahreseinkommen, also auch Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.
Zu 4.)
Wenn Sie in der GKV bleiben wollen, müssen Sie mindestens 12 Monate pflichtversichert gewesen sein, erst danach können Sie in die freiwillige GKV wechseln.
Zu 5.)
Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens ein Jahr dauern, da das regelmäßige Jahreseinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen muss.
Zu 6.)
Sie sollten die Teilzeitbeschäftigung für mindestens ein Jahr vereinbaren, wenn es Ihnen möglich ist, sollten Sie noch ein bis zwei Monate anhängen, bevor Sie wieder auf Vollzeit gehen. Und berechnen Sie das Jahresarbeitsentgelt möglichst genau, die Krankenkassen machen das ebenfalls.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
29.05.2020 | 13:36
Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für ihr schnelle Antwort.
Allerdings bin ich nun irritiert, denn die Frage wurde zuvor (allerdings vor 2,5 Jahren) schon anders beantwortet in Bezug auf die notwendige Verweildauer unter der Beitragsbemessungsgrenze. Hier: https://www.frag-einen-anwalt.de/Wechsel-von-PKV-zu-GKV-durch-Arbeitszeitreduzierung--f305170.html wird gesagt, dass man, einmal in der GKV versichert, bei Erhöhung des Jahreseinkommens, danach freiwillig versichert wäre, unabhängig von der Verweildauer in der Pflichtversicherung.
Es wird bestätigt, dass sogar im Vertrag eine Option für den Arbeitnehmer zur Rückkehr zur Vollzeit vereinbart werden kann ("Dem Arbeitnehmer wird nach einem Antrag von diesem die Möglichkeit eröffnet, frühestens jedoch mit Wirkung ab dem 01.9.2018, wieder in die Vollzeit zurück zu kehren "). In diesem Beispiel nach 6 Monaten.
Könnten sie diesen Punkt bitte genau klären und rechtlich begründen?
Hat sich seit 2017 die Rechtslage geändert?
Oder gibt es in dem anderen Fall einen anderen Sachverhalt, den ich nicht erkenne?
Da dies der für mich entscheidende Punk tist, brauche ich hier wirklich Sicherheit. 12 Monate oder sogar mehr mit dem reduzierten Gehalt sind indiskutabel in meiner Situation.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.05.2020 | 13:52
Sehr geehrter Fragesteller,
dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
. Entweder können Sie 24 Monate innerhalb von 5 Jahren vorweisen oder sind unmittelbar 12 Monate vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in der GKV versichert gewesen, nur dann können Sie in die freiwillige GKV wechseln.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten, wenn nicht schreiben Sie mir gerne eine E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt