Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Frage beantworte ich vor dem Hintergund Ihres geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Die Beendigung einer Krankenversicherung hat grundsätzlich den Verlust der Alterungsrück-
stellung sowie der erworbenen Rechte zur Folge. Ein späterer Neuabschluss ist daher mit erheblichen Nachteilen verbunden( Spieckhoff, Meizinrecht, VVG, § 204 Rn. 15).
Sofern der Versicherungsschutz der PKV nur vorübergehend nicht gebraucht (Bsp.: längerer
Auslandsaufenthalt) oder gesetzlich unmöglich wird (Bsp.: Absinken unter die Jahresentgelt-
grenze der GKV) gibt Abs. 4 erstmals einen Anspruch auf Weiterführung der Versicherung als
Anwartschaftsversicherung. Diese konserviert den bisherigen Vertragszustand, einschließlich aller bis dahin erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung (sog. „kleine" Anwartschaftsversicherung) und kann jederzeit ohne Nachteile wieder in eine aktive Versicherung umgewandelt werden (Spiekhoff aaO.).
Ein wirksam gekündigter Vertrag ist endgültig beendet.
Sie haben Ihren Vertrag laut Schilderung durch Kündigung beendet.
Ihnen hätte die Möglichkeit offen gestanden nach Absinken unter die JAEG Ihren PKV in eine Anwartschafzsversicherung zu günstigeren Konditionen (in der Regel zw. 5 - 15 % des Vollversicherungsbeitrages) umwandeln zu können.
Die in den Gesetzesmaterialien angesprochene Möglichkeit der rückwirkenden Anwartschaftsversicherung findet im Gesetz keine Stütze(Spickhoff, Medizinrecht, VVG § 204
Rn. 16;
MüKoVVG/Boetius Rn. 534 f.).
Anstatt den aktiven Versicherungsvertrag zu kündigen, muss der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung verlangen, so die eingellige Meinung in der wissenschaftlichen Literatur.
Vor diesem Hintergrund und ohne Kentniss Ihres Versicherungsvertrages kann ich mir nur schwer vorstellen, dass Ihnen Ihre vormalige PKV-Gesellschaft die Möglichkeit, gegen Rückprämierung ein Wiederaufleben des Vertrages gestattet. Hinzu kommt, dass dies mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden wäre und möglicherweise zu Ausschlüssen oder Risikozuschlägen führen würde.
Mit einer Anwartschaftsversicherung hätten diese Risiken umgangen werden können.
Auch kommt eine Fortsetzung nach § 207 VVG
nicht in Betracht, da die hierfür maßgebliche 2-Monats-Frist bereits abgelaufen ist.
Eine Möglichkeit ergibt sich aus § 204 Abs. 4 VVG
(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
§ 204 Abs. 4 VVG
räumt den VN nunmehr das Recht ein, eine gekündigte Krankenversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen. Dabei werden die aus dem Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung angerechnet, sofern der Abschluss der Anwartschaftsversicherung im unmittelbaren Anschluss an die Kündigung erfolgt.(Marko, PKV, Kap. B, Rn. 265).
Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung davon aus, dass eine derartige Anwartschaftsversicherung zur Erhaltung des niedrigeren Eintrittsalters auch rückwirkend abgeschlossen werden kann (Marko aaO.).
In diesem Fall muss aber der Verlust der Alterungsrückstellung in Kauf genommen werden, da die Alterungsrückstellung nach der Kündigung des Vertrages zu Gunsten des verbleibenden Versicherungsnehmerkollektivs aufgelöst wurde (Marko aaO).
Nun gilt es in Ihrem Fall zu prüfen, in welcher Art und Weise Ihre Lebensversicherung betrieben wurde, was wiederum nur möglich ist bei Prüfung der Unterlagen.
Aber wiederum das Problem, dass dies im direkten Anschluss an die Kündigung erfolgen muss.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen mitteilen, dass es eigentlich nicht möglich ist, sich rückwirkend privat kranken zu versichern, die gesetzliche Ausnahme an sehr enge Voraussetzungen geknüpft ist, die Sie wohl aufgrund Zeitablaufs leider nicht mehr erfüllen.
Allenfalls ist daran zu denken, Kontakt zu Ihrem Versicherer aufzunehmen und auszuhandeln, ob und unter welchen Konditionen dieser Bereit wäre, Sie wieder aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die geltende Rechtslage gegeben haben zu können und verbleibe mit den besten Wünschen für einen sonnigen Sonntag.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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