Sehr geehrte Damen und Herren,
grundsätzlich sind alle Änderungen in der Person des Geschäftsführers sofort in das Handelsregister anzumelden.
Die Eintragung bewirkt, daß im Außenverhältnis der Eingetragene als tatsächlicher Geschäftsführer gilt. Sie können die Änderung auch nachholen.
Die verspätete Eintragung des Geschäftsführers der Limited (in Großbritannien) hat zur Folge, daß der jetzt noch eingetragene Geschäftsführer als Geschäftsführer gilt und alle den Geschäftsführer bezogenene Folgen auch treffen können.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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04.03.2007
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10:17
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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