Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll.
Grundsätzlich ist es möglich, in die GKV zu wechseln, wenn das Einkommen dauerhaft unter die JAEG sinkt. Sie müssten also gegenüber der GKV nachweisen, dass Ihr Einkommen vor dem Beginn des Mutterschutzes und der Elternzeit und auch im Anschluss an die Elternzeit regelmäßig unter der JAEG liegt bzw. liegen wird.
Ferner gilt es zu beachten, dass während des Mutterschutzes und der Elternzeit der Versicherungsstatus grundsätzlich bestehen bleibt und Sie daher während dieser Zeiten nicht in die GKV wechseln können. Nur wenn Sie vor Beginn des Mutterschutzes in der GKV pflichtversichert waren, ist auch während der Elternzeit eine beitragsfreie Versicherung in der GKV möglich.
Die Rückkehr in die GKV sollte daher zeitlich deutlich vor dem Beginn des Mutterschutzes erfolgen.
Ein frühzeitiger Wechsel in die GKV ist auch wegen des Mutterschaftsgelds nach § 24 i SGB V
angeraten. Denn nur wenn Sie vor Beginn des Mutterschutzes bereits gesetzlich versichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben oder wegen des Mutterschutzes kein Arbeitsentgelt beziehen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf das Mutterschutzgeld. Die Einzelheiten sollten Sie vorher mit der gewählten GKV klären.
Sie sollten daher spätestens ab dem 01.01.2014 in der GKV pflichtversichert sein. Wäre ein früherer Wechsel möglich, wäre dies sicherlich nicht schädlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 28.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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