Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Einen Rückforderungsanspruch im Hinblick auf die Erstellungskosten vermag ich nicht zu erkennen.
Die „vertragliche“ Leistung – Herstellung der Domain – haben Sie mangelfrei erbracht.
Ein Schadenersatzanspruch der Gegenseite dürfte im Hinblick auf die Einträge kaum zu beziffern sein.
Im Zweifel können Sie mit Ihren Ansprüchen aus den Zusatzarbeiten aufrechnen.
Weisen Sie daher die Ansprüche zurück.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Vielen Dank für Ihre sehr rasche Antwort.
Verstehe ich das richtig das ich im gegenzug zu den Forderungen der Gegenseite, meinerseits eine "Rechnung" über die erbrachten Leistungen schreiben soll die noch nicht beglichen worden sind? Sollte die Gegenseite sich darauf nicht einlassen, habe ich dann (wie ich gehört habe)die möglichkeit den Forderungen Nachdruck zu verleihen indem ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wird?
Mit freundlichem Gruß
Nico
Dies können Sie so machen, wenn nicht die Unentgeltlichkeit der Leistung vereinbart wurde (was sicherlich behauptet wird).
Es kommt hier wohl -wegen des Nachweises - auf den Schriftwechsel an.
Aber im Zweifel gilt die "übliche Vergütng" als vereinbart.