Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Wasserschaden kann entweder eine akute Ursache haben (Wasserrohrbruch) oder baubedingt aufgetreten sein (z.B. falsche oder keine Isolierung, etc.). Die Ursache müssen Sie durch einen geeigneten Fachmann untersuchen lassen, da die rechtliche Einschätzung hiervon abhängt.
Ich gehe davon aus, dass Ihr notarieller Kaufvertrag für einen Altbau die Formulierung enthält, dass dem Verkäufer keinerlei Mängel bekannt seien und sie kauften „wie besehen". Da Sie bereits an dem Haus Arbeiten durchgeführt haben gehe ich davon aus, dass die Übergabe bereits erfolgte.
Damit ergibt sich folgende rechtliche Einschätzung:
1. Handelt es sich um einen akuten Wasserschaden (Wasserrohrbruch), der nach dem Hausverkauf aufgetreten ist, so haben Sie keinen Anspruch gegen den Hausverkäufer.
2. Ist der Schaden älter oder hat eine bauseitige Ursache, die Sie bei der Besichtigung hätten erkennen können, so gilt gleichwohl der Haftungsausschluss aus dem Notarvertrag und Sie können den Verkäufer nicht in Anspruch nehmen.
3. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen nur dann, wenn es sich um einen sog. „verborgenen Mangel" handelt, und der Verkäufer diesen Mangel wissentlich verschwiegen hat.
Primär kommt es für Sie darauf an, die Schadensursache zu ermitteln.
Sollten meine Annahmen nicht korrekt sein, so bitte ich um Ergänzung Ihres Sachverhalts im Rahmen der (kostenlosen) Nachfragefunktion, um eine Einschätzung zu aktualisieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Nelsen, Rechtsanwalt