Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Wenn Sie einen trockenen Kellerraum gemietet haben, müssen Sie nicht mit einem Wasserschaden durch eine defekte Pumpe rechnen.
Gegen Ihren Vermieter als Ihren Vertragspartner (nicht gegen die Sanitärfirma) haben Sie daher Anspruch auf Schadensersatz und zwar in voller Höhe. Die Chancen sind gut, diese Ansprüche auch durchzusetzen.
Dabei dürfte es keine Rolle spielen, ob der Schaden bei der ersten oder erst der zweiten Überflutung eingetreten ist, weil Sie ja von einer vollständigen Reparatur ausgehen durften und konnten.
Eine Versicherung des Vermieters dürfte wohl nicht zahlen, aber das ist ausschließlich vom Vermieter selbst zu beurteilen und betrifft Sie nicht.
Mietminderung können Sie natürlich jetzt geltend machen, soweit die Nutzung eingeschränkt ist.
Aufräumarbeiten gehören zum Schadensersatz und sind ebenfalls vom Vermieter zu ersetzen.
Ihnen kann ich nur empfehlen, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Zürn,
vielen Dank für Ihre Antwort.
D.h. ich hätte also generell Anspruch auf Schadensersatz, ganz unabhängig davon, ob der Vermieter den Schaden fahrlässig verursacht hat weil die Pumpe nicht regelmäßig gewartet wurde und unabhängig davon das es bereits vor Jahren einen Ausfall der Pumpe gab?
Oder müsste ich sein Fehlverhalten erst nachweisen ?
Da ich leider keine Rechtschutzversicherung habe, bin ich natürlich etwas unsicher weil ich später nicht zusätzlich noch auf den ganzen Gerichtskosten sitzen bleiben will. Meinen Sie eher, dass es auf ein Gerichtsverfahren hinauslaufen könnte oder wird sowas meistens aussergerichtlich geklärt? Der Vermieter ist eine etwas größere Immobiliengesellschaft, die sicherlich nicht zögern werden ihren Anwalt mit der Sache zu beauftragen.
Ich würde Sie auch gerne mit weiteren Schritten beauftragen, jedoch komme ich aus NRW. Deswegen weiß ich nicht ob sowas Sinn macht weil Sie ja aus Bayern kommen.
Vielen Dank vorab.
freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Einen Anspruch auf Schadensersatz haben Sie nur, wenn der Vermieter schuldhaft (d.h. vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt hat, was ich angesichts Ihrer Schilderung unterstellt habe.
Auch dreht sich die Beweislast um und trifft nun den Vermieter. Dieser müsste also beweisen, das er nicht fahrlässig gehandelt hat, was angesichts der Historie gem. Ihrer Darstellung und vorbehaltlich der genauen Prüfung der Umstände als kaum möglich erscheint.
So ein Fall wird in der Regel außergerichtlich geklärt, natürlich auch abhängig von der Höhe des Schadens.
Um welchen Schaden handelt es sich denn bei Ihnen?
Sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht könnte ich Sie dann natürlich vertreten.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt