Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Zahlungspflicht hängt davon ab, ob der Wasserschaden durch eine Beschädigung des Sonder- oder des Gemeinschaftseigentums verursacht wurde.
Wenn die Ursache im Sondereigentum liegt, ist der Vermieter und Eigentümer der Wohnung in der Zahlungspflicht.
Wenn hingegen die Ursache im Gemeinschaftseigentum liegt, ist die Gemeinschaft (und damit vorrangig die Versicherung) in der Zahlungspflicht in der Zahlungspflicht.
Wenn die Ursache in dem Sondereigentum des Nachbarn über Ihnen liegt, ist der dortige Eigentümer in der Zahlungspflicht.
Leider geht aus Ihren Angaben nicht hervor, wo genau die Ursache für den Schaden liegt. Zwar sind Wasserrohre zumeist im Gemeinschaftseigentum, jedoch kann auch eine Ausnahme vorliegen.
Daher ist vermutlich eine Zahlungspflicht der Wohnungseigentumsgemeinschaft (bzw. vorrangig der Versicherung) gegeben, es kann jedoch auch anders sein.
Wenn Ihnen bekannt ist, ob die Ursache im Gemeinschafts- oder Sondereigentum liegt, können Sie dies gerne in der kostenlosen Nachfrage mitteilen.
Sie sollten den Schaden in jedem Fall Ihrem Vermieter mitteilen, unabhängig von der Zahlungspflicht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
14.10.2009 | 10:25
Sehr geehrter Herr Weber,
danke für die schnelle Antwort. Der von mir herbeigerufene Notdienst hat, ebenso wie das von der Hausverwaltung beauftragte Installationsunternehmen, herausgefunden, dass die Ursache in einem Rohrbruch in den Räumen der Mieter über mir lag. Diese Rohre sind Gemeinschaftseigentum der WEG, was von der Hausverwaltung nicht angezweifelt wird.
Die Hausverwaltung weigert sich, die Rechnung des Notdienstes an die Versicherung weiterzuleiten mit 3 Begründungen:
1) ich hätte voreilig gehandelt. Es sei ja letzten Endes bei kein Schaden entstanden
2) Das Verhältnis Hausverwaltung / Vermieter sei gestört
3) Das Verhältnis Hausverwaltung / Notdienstunternehmen sei gestört.
Ich dagegen argumentiere so:
zu 1) wenn ich sehe, dass aus der Decke Wasser austritt, muss ich etwas zur Schadensbegrenzung tun, da ich als Laie nicht erkennen kann, ob sich der Schaden ausweiten könnte. Also musste ich den Notdienst rufen, da sonst niemand erreichbar war. Da der Schaden am Gemeineigentum entstand, muss die WEG (bzw. die Versicherung die Rechnung bezahlen.
zu 2) und 3) Das ist irrelevant.
Viele Grüße
Andreas Bertuleit
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.10.2009 | 20:38
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Argumentation ist richtig, halten Sie daran fest.
Gerade Wasserschäden sind in Gebäuden sehr gefährlich und möglichst umgehend zu beheben, insbesondere, wenn Wasser aus der Decke austritt und die Quelle nicht bekannt ist.
Sie sollten die Sache aber unbedingt an den Vermieter übergeben, da er davon wissen muß. Wenn der Verwalter hartnäckig bleibt, kann sich der Vermieter direkt an die überigen Wohnungseigentümer oder an die Versicherung wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt