Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Um Ihren zugegeben sehr ärgerlichen Sachverhalt kurz auf den Punkt zu bringen:
Selbstverständlich hat ein Vertragspartner, der eine sog. Schlechtleistung erbringt im Rahmen des Gewährleistungsrechts für sämtliche von ihm verursachten Schäden aufzukommen!
Soweit sich der Bauunternehmer Subunternehmern bedient, bliebe er ohnehin Ihr richtiger Ansprechpartner und könnte sich nicht auf die Subunternehmer berufen, was in der Praxis jedoch gang und gäbe ist.
Letztlich ist Ihren Ausführungen zur Folge – und da scheinen sich ja alle Beteiligten einig zu sein – das von Ihnen beschriebene Spartenloch die Ursache für den Wassereintritt und die daraus entstehenden Schäden. Dass dies von Ihrem Vertragspartner verschuldet war, wird ohnehin gesetzlich vermutet, sodass Sie nur und lediglich für die Schäden als solche beweispflichtig sind, was wiederum gutachterlich geklärt werden müsste.
In diesem Zusammenhang rate ich Ihnen aber dringend nur im Wege eines gerichtlichen Verfahrens einen Gutachter vom Gericht zu ebstellen, da die Erfahrung mit selbst beauftragten Gutachtern zeigt, dass diese fast immer vom Gegner in Abrede gestellt werden, sodass es ohnehin zu einem richterlich bestellten Gutachter kommt und die verfahrenskosten in exponentielle Höhe treibt.
Insoweit rate ich meinen Mandanten zu einem sog. selbständigen Beweisverfahren oder bei rechtlich eindeutiger Sachlage gleich zu einem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren.
Natürlich wäre der erste Schritt aber immer eine außergerichtliche Korrespondenz mit den Vertragspartner bzw. dessen Haftpflichtversicherung, um die außergerichtlichen Möglichkeiten auszuloten. Große Hoffnung auf eine außergerichtliche Einigung kann ich Ihnen jedoch auch hier aus eigener Erfahrung nicht machen, denn Versicherungen, gerade Berufshaftpflichtversicherungen, lassen Sachverhalte von großen Streitwerten grundsätzlich gerichtlich prüfen.
Zusammenfassend bleibt Ihnen also anzuraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen und denjenigen anzugehen, mit denen Sie den Vertrag geschlossen haben. Nur dieser ist nämlich Ihr Ansprechpartner für Nachbesserung und Schadensersatz. Soweit Sie nicht rechtsschutzversichert sind, ist es natürlich so, dass Sie die Anwalts- Gerichts- und Gutachterkosten vorschießen müssen, aber im Falle des Obsiegens selbstverständlich verzinst zurückerstattet bekommen. In rechtlicher Hinsicht müssen Sie nur den Schaden nachweisen, das Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Schadens wird gesetzlich vermutet. Hier müsste sich der Vertragspartner entlasten. Zum Nachweis der Schäden sollten Sie sich aber ausschließlich eines gerichtlich bestellten Gutachters bedienen, um schon jetzt weitere Kosten zu vermeiden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.